Kurzreferat
Diese Richtlinien enthalten Anforderungen an das Übertragungsprotokoll für Gefahren und Zustandsmeldungen (z. B. Brand-, Einbruch-, Störungsmeldungen). Sie gelten in Verbindung mit den Richtlinien für Einbruchmeldeanlagen, Allgemeine Anforderungen und Prüfmethoden, VdS 2227. Das einheitliche Übertragungsprotokoll für Gefahrenmeldungen für Übertragungsanlagen findet Anwendung bei der seriellen Verbindung einer Gefahrenmeldeanlage zu einem Übertragungsgerät und weiter über eine Übertragungszentrale (ÜZ) zu einer Bedieneinrichtung (BE) hin. Die Definition erfolgt für die Referenzpunkte S1 bis S4. Die Systemzuordnung ist in den Richtlinien für Übertragungswege in Alarmübertragungsanlagen, VdS 2471 festgelegt. Die physikalischen Schnittstellen sind in den Richtlinien für Übertragungsgeräte (ÜG), VdS 2463 und Alarmempfangseinrichtungen (AE), VdS 2466 festgelegt. Das hier beschriebene Übertragungsprotokoll dient ausschließlich der Verwendung in Alarmübertragungsanlagen (AÜA). Es ist z. B. nicht dafür geeignet, einzelne Gefahrenmeldeanlagen miteinander zu vernetzen oder Gefahrenmeldungen innerhalb von Gefahrenmeldeanlagen zu übertragen. Die Festlegungen für das Protokoll können in allen Abschnitten der Übertragungsstrecke eines Alarmübertragungssystems zum Einsatz kommen. Erlaubt der Übertragungsweg keine volle Benutzung des einheitlichen Übertragungsprotokolls, so sollen zumindest die Satzdefinitionen beibehalten werden. Des Weiteren sollen die Telegrammdefinitionen auch dann verwendet werden, wenn eine Schnittstelle nicht ausgebildet ist, z. B. bei einer Einbruchmelderzentrale (EMZ) mit integriertem Übertragungsgerät (ÜG).