Kurzreferat
Diese Richtlinien enthalten Anforderungen an Übertragungseinrichtungen (ÜE) für Gefahren- und Zustandsmeldungen (z. B. Einbruchmeldungen). Sie gelten in Verbindung mit den Richtlinien für Einbruchmeldeanlagen, Allgemeine Anforderungen und Prüfmethoden, VdS 2227 und den Richtlinien für Gefahrenmeldeanlagen, Schutz gegen Umwelteinflüsse, Anforderungen und Prüfmethoden, VdS 2110. Für softwaregesteuerte Anlageteile gelten zusätzlich die Richtlinien für die Brandschutz- und Sicherungstechnik, Software, Anforderungen und Prüfmethoden, VdS 2203. Diese Richtlinien adressieren alle Anforderungen der DIN EN 50136-2 und beinhalten zusätzlich Anforderungen, die darüber hinausgehen. Eine Gegenüberstellung der Anforderungen dieser Richtlinien mit den Anforderungen der DIN EN 50136-2 wird in detaillierten Tabellen der Anforderungsabschnitte dargestellt. ÜE nehmen Meldungen aus Gefahrenmeldeanlagen auf, bereiten sie für die Übertragung über Übertragungswege vor (z. B. Leitungswege/Netze der Telekom AG) und dienen als Schnittstelle zu diesen Übertragungswegen. Weiterhin leiten sie in der Alarmempfangseinrichtung (AE) gegebene Steuerbefehle an die angeschlossene Gefahrenmeldeanlage weiter. ÜE können sowohl als kombinierte Geräte für die Übertragung unterschiedlicher Meldungen (z. B. Einbruchmeldungen) als auch als Einzelgeräte ausgeführt sein. Weiterhin können die Geräte über parallele und/oder serielle Schnittstellen (siehe Abschnitt 8) verfügen oder aber Bestandteil anderer Geräte (z. B. Melderzentrale) sein. Diese Richtlinien gelten nicht für Teile, die Bestandteil des jeweiligen Übertragungsweges sind (z. B. Netzabschlüsse NA, Kommunikationsgeräte KG wie Teilnehmer-Anschlusseinrichtungen, Modems, Router).