Kurzreferat
Diese Richtlinien gelten für alle Maßnahmen und Tätigkeiten der Brandschadensanierung. Für diesen Anwendungsfall konkretisieren sie Vorgaben des staatlichen Arbeitsschutz- und Abfallrechts sowie der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (UVT). In Bezug auf den Arbeitsschutz basieren sie hauptsächlich auf der Baustellenverordnung, der Gefahrstoff- und der Biostoffverordnung, dem zugehörigen technischen Regelwerk, insbesondere der TRGS 524 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" sowie der BGR 128 "Kontaminierte Bereiche". Die VdS 2357 ist als eine für die Brandschadensanierung anzuwendende allgemein anerkannte Regel der Technik anzusehen. Ihr liegen die Schaden- und Sanierungserfahrungen der Schadenversicherer ebenso zu Grunde wie die Erfahrungen der beratenden und beurteilenden Sachverständigen sowie der Sanierungsunternehmen. Über ihre Anbindung an die TRGS 524 und die BGR 128 schafft sie bzw. ihre Anwendung Rechtsund damit auch Planungssicherheit in Bezug auf den auf der Schadenstelle anzuwendenden Arbeitsschutz. Die regelmäßige Anpassung der VdS 2357 an gesetzliche Vorgaben und Technische Regelwerke erfolgt in Abstimmung und Zusammenarbeit insbesondere mit Vertretern der Behörden, der Berufsgenossenschaften, der Sanierungsunternehmen, der Sachverständigen und der Versicherungswirtschaft. Weitere Gefahren durch z. B. beeinträchtigte Statik, nicht tragfähige Untergründe, ggf. entstandene Öffnungen und Absturzstellen sowie Elektrizität, werden in diesen Richtlinien nicht explizit behandelt.