Kurzreferat
Die Richtlinien gelten für ortsfeste Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen in Betrieben, in denen Funken bei der Be- und Verarbeitung von Materialien entstehen und durch Flugförderung in geschlossenen, pneumatischen Fördereinrichtungen oder Fallschächten mit dem Fördergut weitergeleitet werden können (z. B. Fasern, Stäuben und Spänen). Die Anwendung der Richtlinien auf andere als in den Anhängen aufgeführten Materialien, Verarbeitungsprozessen oder Förderzuständen ist mit VdS Schadenverhütung abzustimmen. Diese Richtlinien enthalten Anforderungen und geben Empfehlungen für Planung, Einbau und Instandhaltung von ortsfesten Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen in Gebäuden, Industrieanlagen und anderen Einrichtungen auf dem Land. Diese Richtlinien gelten nicht - für Anwendungen ohne Flugförderung und außerhalb geschlossener, pneumatischer Fördereinrichtungen oder außerhalb von Fallschächten; - auf Schiffen, in Flugzeugen, auf Fahrzeugen und mobilen Brandbekämpfungseinrichtungen und für unterirdische Anlagen im Bergbau; - für Glimmnester Eine bereits angelaufene Explosion kann mit einer Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlage nicht beherrscht werden. Auch wenn die allgemeinen Prinzipien durchaus auf andere Anwendungen zutreffen (z. B. Einsatz auf Schiffen), müssen dort mit hoher Wahrscheinlichkeit zusätzliche Aspekte berücksichtigt werden. Diese Richtlinien umfassen Anforderungen an die Art der Wasserversorgung, die zu verwendenden Bauteile und Systeme, den Einbau und die Prüfung der Anlage sowie die Instandhaltung, Änderung und Erweiterung bestehender Anlagen. Es ist wichtig, die vorbeugenden Maßnahmen für den Brandschutz auf dem Betriebsgelände als Ganzes zu betrachten, insbesondere bei Vorhandensein von mehreren Brandschutzanlagen und möglichen Anlagenschnittstellen. Zur Festlegung des notwendigen Schutzzieles und eines gesamtheitlichen Konzeptes für einen wirkungsvollen Brandschutz ist bereits im Planungsstadium gemeinsam eine Analyse mit den zuständigen Stellen durchzuführen. Die Anforderungen und Empfehlungen dieser Richtlinien gelten auch für jede Instandhaltung, Erweiterung oder sonstige Veränderung von Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen. Diese Richtlinien sind für die Anwendung durch diejenigen bestimmt, die sich mit dem Verkauf, der Konstruktion, dem Einbau, der Prüfung, der Instandhaltung, Wartung und Inspektion, der Genehmigung und dem Betrieb befassen, so dass derartige Anlagen über die gesamte Lebensdauer ordnungsgemäß funktionieren. Wird Anspruch auf versicherungstechnische Anerkennung einer Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- oder Funkenlöschanlage durch den Versicherer im Rahmen der technischen Risikobewertung erhoben, sind die entsprechenden Bestimmungen im Versicherungsvertrag zu beachten. Unter diesen Aspekten sind auch die vorliegenden Richtlinien für Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen - Planung und Einbau - zu sehen. Diese Richtlinien legen Mindestanforderungen fest.