Kurzreferat
In dieser Richtlinie werden Anforderungen an die zur Prüfung befähigten und an die Ausbildungsprogramme für zur Prüfung befähigte Personen formuliert, die mit der Prüfung von Feuerlöschanlagen als Arbeitsmittel gemäß § 14 BetrSichV oder als überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 15 und § 16 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 4 (Druckanlagen) beauftragt werden sollen. Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen zur Prüfung von tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern werden in dieser Richtlinie nicht behandelt. Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind zur Prüfung befähigte Personen nicht erfasst, die elektrische und elektronische Einrichtungen zur Branderkennung und Steuerung von Feuerlöschanlagen und die Eignung von Feuerlöschanlagen für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen prüfen. Sofern die Komplexität der Löschanlage es erfordert, muss der Arbeitgeber mehrere Prüfaufträge an spezialisierte zur Prüfung befähigte Personen erteilen. In der Regel verfügen Errichter von Löschanlagen über Beschäftigte, die als externe zur Prüfung befähigte Person die Prüfungen von Löschanlagen gemäß BetrSichV durchführen können.