Kurzreferat
Diese Richtlinie gilt für Planung, Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung. Diese befinden sich in oder auf - a) Gebäuden oder Grundstücken, die neben den dort Beschäftigten bestimmungsgemäß von Publikum aufgesucht werden, oder - b) in eigens für den Zweck der Benutzung von Besuchern errichteten Gebäuden oder Einrichtungen. Zweck dieser Richtlinie ist es, Empfehlungen aus gesammelten Erfahrungen zu vermitteln, wie Anlagen der TGA geplant, ausgeführt und betrieben werden können, um weitgehenden Schutz gegen mutwillige oder unbeabsichtigte Beschädigungen oder Zerstörungen von technischen Einrichtungen und Komponenten zu bieten.