Kurzreferat
Diese Richtlinie legt Anforderungen an Messgeräteprüfstellen fest, die wiederkehrende Überprüfungen von eignungsgeprüften Messgeräten für Messungen an Kleinfeuerungsanlagen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) oder der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) durchführen. Dies beinhaltet organisatorische und technische Anforderungen, die Prüfung der Ausstattung, die Dokumentation der Ergebnisse der Messgeräteprüfung und das Qualitätsmanagementsystem. Die Messgeräteprüfstelle wird nach § 13, Abs. 3 der 1. BImSchV von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegeben. Im Rahmen dieser Bekanntgabe wird die Einhaltung von verschiedenen Anforderungen an die Messgeräteprüfstelle, beispielsweise an die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Neutralität und Ausstattung, geprüft, die in dieser Richtlinie festgelegt sind.