Kurzreferat
Die Richtlinie gilt für alle Aufenthaltsbereiche in Räumen und Gebäuden, die für einen längeren oder auch nur vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt und mit Raumlufttechnischen Anlagen nach DIN 1946 Teil 1 ausgerüstet sind. Sie gilt allerdings nur dann, wenn durch Ereignisse wie Smog-, stör- oder unfallbedingte, radioaktive oder sonstige Emissionen die Konzentrationen von Schadstoffen in der Außenluft so weit angestiegen sind, daß Beeinträchtigungen der Behaglichkeit oder der Gesundheit dieser Personen auftreten können.