Kurzreferat
Die Richtlinie beschreibt den Stand der Technik von nachgeschalteten Staubminderungseinrichtungen (auch Abscheider genannt) für feste und/oder flüssige Partikel aus Kleinfeuerungsanlagen, die feste Brennstoffe gemäß des Geltungsbereichs der 1. BImSchV einsetzen. Dabei wird bei der Beschreibung des Stands der Technik zwischen folgenden Feuerungsarten unterschieden: Einzelraumfeuerung aller gemäß 1. BImSchV zulässigen Leistungsbereiche, die Festbrennstoffe einsetzen; Kessel mit einem Nennwärmeleistungsbereich von 4 kW bis zu 50 kW, die Holz oder Kohle als Brennstoff einsetzen; Kessel mit einem Nennwärmeleistungsbereich von mehr als 50 kW bis zu 1000 kW, die Holz oder Kohle als Brennstoff einsetzen; Kessel mit einem Nennwärmeleistungsbereich von 4 kW bis zu 100 kW, die Agrarbrennstoffe der Nr. 8 und Nr. 13 nach 1. BImSchV einsetzen. Für Einzelraumfeuerungen, die Festbrennstoffe einsetzen, legt diese Richtlinie fest, welche Wirksamkeit (in diesem Fall insbesondere der Abscheidegrad) als der Stand der Technik von Abscheidern für diesen Typ von Feuerungsanlagen anzusehen ist.