Kurzreferat
Im Gegensatz zu den Anlagen nach VDI 3475 Blatt 1, in denen getrennt erfasste Grün- und Bioabfälle zur Erzeugung eines verwertbaren Kompostes behandelt werden, erfolgt in den Anlagen nach Blatt 3 eine Abfallbehandlung mit dem Ziel der Erzeugung deponiefähiger und/oder energetisch verwertbarer Abfallfraktionen. Der Geltungsbereich dieser Richtlinie ist daher weitgehend deckungsgleich mit dem Geltungsbereich der 30. BImSchV. Diese Richtlinie gilt nicht für Kompostierungsanlagen und Biogasanlagen für Bio- und Grünabfälle, Co-Fermentationsanlagen und Klärschlammbehandlungsanlagen. Im Gegensatz zur 30. BImSchV gilt diese Richtlinie auch für Anlagen, die Siedlungsabfälle und andere Abfälle nur mit mechanischen oder mechanisch- physikalischen Verfahren aufbereiten, mit dem Ziel, heizwertreiche Abfälle abzutrennen und zu Sekundärbrennstoffen aufzubereiten. Für diese Anlagen gelten im Übrigen die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA Luft.