Kurzreferat
Der Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie umfasst Feuerungsanlagen für den Einsatz von Holz und Holzwerkstoffen, die Holzschutzmittel (HSM) oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten und daraus anfallenden Abfällen. Solche Anlagen unterliegen den Vorschriften nach Nr. 8.1 des Anhangs der 4. BImSchV in Verbindung mit der 17. BImSchV. Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung von Holz und Holzwerkstoffen, die nicht mit Holzschutzmittel behandelt sind und keine halogenorganischen und schwermetallhaltigen Beschichtungen besitzen, werden in VDI 3462 Blatt 4 beschrieben. Weitere Vorgänge bei der Holzbearbeitung und -verarbeitung sind den Richtlinien VDI 3462 Blatt 1 bis Blatt 3 zu entnehmen. Die messtechnische Anleitung für sämtliche Blätter der Richtlinienreihe VDI 3462 ist in der VDI 3462 Blatt 6 enthalten. Sicherheitstechnische Vorschriften und Regeln bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Für sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagenteile im Sinne der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) können im Einzelfall zusätzliche Maßnahmen, die nicht in dieser Richtlinie beschrieben sind, erforderlich sein. Auf die für den Bau und Betrieb der Anlagen insbesondere geltenden Gesetze, Verordnungen, Verwaltungs- und sonstige Vorschriften wird hingewiesen (siehe Schrifttum). Alle Volumenangaben für Gase in dieser Richtlinie beziehen sich auf den Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Wasserdampfanteils. Auf Ausnahmen wird besonders hingewiesen.