Kurzreferat
Die vorliegende Richtlinie gilt für Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung von Holz und Holzwerkstoffen und daraus anfallenden Abfällen, insbesondere in holzbe- und -verarbeitenden Betrieben, soweit keine Holzschutzmittel (HSM) aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen und Schwermetalle enthalten. Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung von Holz und Holzwerkstoffen, die halogenorganische Verbindungen und Schwermetalle infolge einer Behandlung mit Holzschutzmittel oder infolge einer Beschichtung enthalten können, werden in der Richtlinie VDI 3462 Blatt 5 beschrieben, die anlagenbezogene messtechnische Anleitung dieser Richtlinienreihe in VDI 3462 Blatt 6.