Kurzreferat
Diese Richtlinie gilt für alle im Abschnitt 1 genannten Fahrzeuge, die für den Transport von Betonstahl und Walzdraht eingesetzt werden. Sie ist bestimmt für Absender, Verlader, Fahrer, Fahrzeughalter und diejenigen, die kraft Gesetz, Verordnung, Vertrag oder anderem Regelwerk für die Ladungssicherung und den sicheren Transport verantwortlich sind. Die Verantwortungsbereiche leiten sich ab aus den nationalen Vorschriften, den gesetzlichen Bestimmungen sowie aus den entsprechenden Gesetzen und Vorschriften anderer Länder im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr. Schienen-, See- und Lufttransport sind aus dem Anwendungsbereich ausgenommen und weiteren Richtlinien oder Normen vorbehalten. Die Vielfalt der Betonstahlprodukte und die Zusammenstellung der Transporte mit einzelnen Produkten sowie die Vielzahl der Ladungssicherungsmöglichkeiten und Spezialfahrzeuge können nicht umfassend berücksichtigt werden. Nachweisbar gleichwertige Ladungssicherungen oder solche, die eine bessere Sicherung erreichen, können daher ebenso eingesetzt werden.