Kurzreferat
Die Richtlinie gilt für Neuanlagen zum Räuchern von Lebensmitteln (mit Ausnahme von Fischen). Sie beschreibt die Verfahrenstechnik (Räucherverfahren, Raucherzeugung, Räucherkammern) einschließlich prozeßbedingter Vor- und Nachbereitung und geht auf die dadurch verursachten Emissionen ein. Hierzu werden technische Möglichkeiten zum Vermindern und Ableiten sowie zur Beschränkung der Emissionen aufgrund der technischen Einrichtungen bei Neuanlagen aufgeführt. Schließlich enthält die Richtlinie eine Anleitung für Emissionsmessungen, mit der sichergestellt werden soll, daß Meßergebnisse vergleichbar und einheitlich auswertbar sind.