Kurzreferat
Die Richtlinie gilt für Anlagen zum Erschmelzen von Glas sowie zur Lagerung, Aufbereitung und Mischung der Rohstoffe und Scherben und den Transport des Gemenges zum Schmelzofen. Ferner werden die zur Entspannung der Gläser benötigten Kühlbahnen (Kühlöfen) sowie die Heißendvergütungsanlagen der Behälterglasindustrie behandelt. Dabei wird unterschieden zwischen Anlagen zur Herstellung von Behälterglas, Flachglas, Endlosglasfasern, Wirtschaftsglas, Spezialglas, Glas- und Steinwolle, Glasfritten und Wasserglas. Nicht erfasst werden die Anlagen zur Formgebung des heißen Glases außerhalb des Schmelzofens und die Weiterverarbeitung des Glases und der Glasgegenstände. Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für Anlagen zur Herstellung von in Kupolöfen geschmolzener Mineralwolle (Steinwolle).