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Technische Regel [ZURÜCKGEZOGEN]
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Aufzugsanlagen verursachen beim Schalten, Anfahren, Fahren und Bremsen Geräusche, die in schutzbedürftige Räume (Aufenthaltsräume) übertragen werden und dort zu Störungen und Belästigungen führen können, wenn die Aufzugsanlage und/oder das Gebäude nicht fachgerecht geplant und/oder ausgeführt wurden. Die vorliegende Richtlinie behandelt dieses Aufgabengebiet für Aufzugsanlagen mit Triebwerksraum und enthält dafür: - Anhaltswerte für die Geräuschemission im Triebwerksraum (Luft- und Körperschallpegel), vor Schachttüren, im Aufzugsschacht und im Fahrkorb, - Empfehlungen für den baulichen Schallschutz (Luft- und Körperschalldämmung) zur Einhaltung der zulässigen Geräuschimmissionswerte in schutzbedürftigen Räumen (Aufenthaltsräumen), - Auslegungshilfen für die körperschalldämmende Aufstellung von Betriebsmitteln und - Hinweise für die Messung der Geräuschemission, der Geräuschimmission in Aufenthaltsräumen und des baulichen Schallschutzes an ausgeführten Anlagen und Gebäuden. Gegenüber der Vorgängerfassung vom Dezember 2001 wurden die zitierten Dokumente akualisiert und redaktionelle Anpassungen, aber keine fachlichen Änderungen, vorgenommen. Die Richtlinie wendet sich an Architekten, Bauingenieure, Akustikingenieure, Hersteller beziehungsweise Lieferanten von Aufzugsanlagen und Bauherren. Erfahrungen haben gezeigt, dass nur in gemeinsamer Verantwortung der gewünschte Schallschutz erreicht werden kann. Diese Richtlinie wurde vom NA 001-02-03-05 AK fachlich erarbeitet und vom übergeordneten Ausschuss, NA 001-02-03 AA, geprüft und zur Veröffentlichung freigegeben.
Dieses Dokument ersetzt VDI 2566 Blatt 1:2001-12 .
Gegenüber der früheren Ausgabe von 2001-12 wurden die folgenden Änderungen ausgeführt: - Aktualisierung zitierter Dokumente - Streichung der Anmerkung 2 in Abschnitt 4.1.1 - Verweis in Abschnitt 5.1 auf Abschnitt 3.2 - Alle "Einheiten" dB(A) wurden aus Vereinheitlichungsgründen durch "dB" ersetzt. - Der Abschnitt "Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen" im Anhang wurde ersatzlos gestrichen, weil die Erläuterungen der Formelzeichen unter der entsprechenden Gleichung aufgeführt sind.