Kurzreferat
Die Verpflichtung der Hersteller zur Rücknahme von Elektro(nik)altgeräten und die damit einhergehenden Rücknahme- und Logistiksysteme werden durch das ElektroG geregelt. Unter der Voraussetzung (9 Abs. 9 ElektroG), dass die Sammlung und Rücknahme von Altgeräten so durchzuführen ist, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung nicht behindert werden, sieht das ElektroG grundsätzlich vier verschiedene Entsorgungswege vor: 1. Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten über kommunale Übergabestellen und Übergabe an die Herstellersysteme gemäß 9 Abs. 4 und 5 ElektroG; 2. Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten über kommunale Übergabestellen und eigenständige Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß 9 Abs. 6 ElektroG; 3. Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten über Vertreiber oder freiwillige Herstellerrücknahmesysteme gemäß 9 Abs. 7 und 8 ElektroG; 4. Altgeräteentsorgung aus gewerblicher Bereichen gemäß 10 Abs. 2 ElektroG. Ziel derRichtlinie VDI 2343 Blatt 2 ist es, den betroffenen Kreisen z. B. ÖRE, Systembetreiber, Handel und Hersteller sowie Betreiber von Behandlungsanlagen Handlungsempfehlungen für die notwendigen Planungen und deren Realisierung bezüglich der Inhalte und Abläufe der Logistik zur Verfügung zu stellen. Die Schaffung von Strukturen zur effizienten Erfassung von Elektro(nik)altgeräten, das Betreiben von Sammelstellen und/oder Übergabestellen sowie die Verbringung in Behandlungsanlagen sind logistische Herausforderungen, die unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten gesetzeskonform umzusetzen sind.