Kurzreferat
Die Richtlinie gilt für Neuanlagen im Sinne der TA Luft 2002 und bei wesentlichen Änderungen (siehe TA Luft, Punkt 3.5) bestehender Anlagen zur Aufbereitung für Asphaltmischgut (Asphalt- Mischanlagen). Sie umfasst alle Prozessstufen von der Lagerung der Gesteinskörnungen des Bindemittels und der Brennstoffe bis zur Verladung des Mischgutes. Sie gilt unter den in Abschnitt 3.4.6 dargestellten Randbedingungen auch für die Wiederverwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen (Steinkohlenteerpech mit Gesteinskörnungen). In dieser Richtlinie werden nicht behandelt: - mobile Gussasphalt-Motorkocher (Straßentransport) - mobile "Kleinrecycler" (< 22 t/h)