Kurzreferat
Die Richtlinie behandelt die Auslegung und Ausführung von Einrichtungen zur Erfassung luftfremder Stoffe, die bei der Herstellung, Bearbeitung und dem Transport von Gütern und Produkten entstehen und in die Luft emittiert werden. Die beschriebenen und empfohlenen Maßnahmen lassen sich sowohl für belästigende als auch für gesundheitsgefährdende Stoffe anwenden. Dies sind im Sinne dieser Richtlinie alle Gase, Dämpfe, Nebel, Rauch und Stäube, die während eines Produktionsprozesses freigesetzt werden. Einrichtungen zur Abscheidung und Entfernung abgelagerter Stoffe werden in dieser Richtlinie nicht behandelt.