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Technische Regel [AKTUELL]

VDI 2166 Blatt 2:2020-09

Planung elektrischer Anlagen in Gebäuden - Hinweise für die Elektromobilität

Englischer Titel
Planning of electrical installations in buildings - Advice for electric mobility
Ausgabedatum
2020-09
Originalsprachen
Deutsch, Englisch
Seiten
51

ab 123,60 EUR inkl. MwSt.

ab 115,51 EUR exkl. MwSt.

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2020-09
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Deutsch, Englisch
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51
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Kurzreferat
Neben Fahrzeugen mit alleinigem Antrieb durch einen Verbrennungsmotor steigt die Anzahl der elektrisch ladbaren Hybridfahrzeuge, Elektrofahrzeuge und elektrisch angetriebenen oder unterstützten Zweiräder. Die Ladeinfrastruktur muss daher bei der Planung von Gebäuden berücksichtigt werden. Diese Richtlinie gilt für die Ausstattung von Gebäuden mit Ladeplätzen für die Elektromobilität und die Ausstattung und Gestaltung der Ladeplätze selbst. Sie gibt Empfehlungen für Wohngebäude, Verkaufsstätten, Arbeitsstätten, Parkhäuser und Tiefgaragen. Die Richtlinie hilft Planern, Architekten und Bauherren, Ladeinfrastruktur für oben genannte Fahrzeuge in oder an Gebäuden zu integrieren.
Über dieses Produkt

Schaffung, Einbindung und Betrieb von Ladeplätzen für Elektrofahrzeuge an und in Gebäuden

Elektrofahrzeuge nehmen einen immer wichtigeren Stellenwert im Mobilitätsgefüge ein: Immer kürzer werden die Abstände, in denen sich die Anzahl der verkauften Elektroautos verdoppelt, und mit dieser Steigerung erhöht sich auch der Bedarf an Ladestationen. Um die Energiewende möglich und Elektrofahrzeuge zu einem integralen Bestandteil der Mobilität zu machen, ist es notwendig, die Energieversorgung zu gewährleisten. Moderne Städteplanung muss diesem Bedarf Rechnung tragen. Städteplaner, Architekten und Bauherren, aber auch die Politik muss für flächendeckend verfügbare Energie sorgen, und dies von Anfang an in ihren Konzepten verankern. Erst mit einer funktionsfähigen Ladestruktur kann der Umstieg auf das Elektrofahrzeug gelingen, und damit der Einstieg in eine ökologisch sinnvollere Form der Mobilität, die auf regenerative Energien und ein klimafreundlicheres Modell setzt. Für die Ausstattung von Technikzentralen existiert die VDI-Richtlinie 2050 Blatt 5. Sie beinhaltet aber noch nicht die Bedürfnisse der Elektromobilität. Die vorliegende Richtlinie soll diese Lücke schließen und Planern das nötige Rüstzeug an die Hand geben, um ihre Gebäude zukunftsfähig im Sinne der Elektromobilität zu gestalten.

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich der VDI-Richtlinie 2166 Blatt 2 ist die Ausrüstung von Bestandsbauten und Neubauten mit Ladeplätzen für Elektrofahrzeuge. Die Richtlinie gibt Auskunft über Art und Anzahl der zu schaffenden Ladeplätze, sowie über deren bauliche Parameter.

Zu den in dieser Richtlinie erfassten Gebäudetypen gehören Wohngebäude, Verkaufs- und Arbeitsstätten und Parkhäuser. Bei den mit Ladestationen zu versehenden Parkplätzen kann es sich um private Parkplätze oder solche für Kunden und Besucher handeln.

VDI 2166 Blatt 5 gilt für elektrisch angetriebene Pkws, für zweirädrige Fahrzeuge mit entnehmbarer Batterie, und für Fahrzeuge mit nicht entnehmbarer Batterie. Die Auswirkungen dieses Faktors auf die Stellplatzanforderungen werden in der Richtlinie beschrieben.

Die Anwendung der Richtlinie für analoge, nicht aufgeführte Anwendungsfälle ist unter bestimmten Bedingungen möglich.

Aus dem Inhalt

  • Anwendungsbereich
  • Normative Verweise
  • Begriffe
  • Abkürzungen
  • Grundlagen
  • Ladestationen in und an Gebäuden
  • Technische Einbindung von Ladeplätzen für PKWs
  • Ladeplätze für Zweiräder
  • Inbetriebnahme
  • Betrieb
  • Instandhaltung
  • Anhang A1: Beispiel für ein Einfamilienhaus
  • Anhang A2: Beispiel für ein Einfamilienhaus mit Fotovoltaik
  • Anhang A3: Betreibermodelle (mit fester Ladeplatzzuordnung)
  • Anhang A4: Betreibermodelle (ohne feste Einheitenzuordnung)
  • Anhang A5: Beispiel für ein kleines Gewerbegebäude
  • Anhang A6: Beispiel für ein großes Gewerbeobjekt mit eigener Trafostation
  • Anhang A7: Beispiele für Fahrradladestationen
Inhaltsverzeichnis
ICS
91.140.50, 91.140.99
Ersatzvermerk

Dieses Dokument ersetzt VDI 2166 Blatt 2:2015-10 .

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