Kurzreferat
Diese Richtlinie dient der Verbesserung einer hygienisch verträglichen Innenraum-Luftqualität im Aufenthaltsbereich durch Raumlufttechnik in Abfallbehandlungsanlagen. Als Aufenthaltsbereich werden hier "ständige Arbeitsplätze" gemäß LV 15 verstanden. Es werden die Anforderungen an Planung, Errichtung und Betrieb von Einrichtungen und Technischen Anlagen im genannten Geltungsbereich formuliert sowie Maßnahmen aufgezeigt, die dem Stand der Technik entsprechen, um die erforderliche Lufthygiene im Aufenthaltsbereich sicherzustellen. Die Richtlinie wendet sich insbesondere an Architekten, Bauherren, beratende Ingenieure, Anlagenhersteller, Genehmigungs- und Überwachungsbehörden, Sachverständige, Betreiber, Instandhalter, Nutzer und ihre Interessenvertreter wie z.B. Personal-/Betriebsräte, Berufsgenossenschaften sowie Betriebs- und Amtsärzte. Die Richtlinie gilt für die Planung, Errichtung und Betrieb von Einrichtungen und Anlagen der Abfallwirtschaft, in denen Abfälle zur Verwertung und Beseitigung gelagert, behandelt und/oder umgeschlagen werden. Ausgenommen sind hierbei die Abfallablagerungen (Abfalldeponien) und Abfallzwischenlager im Freien und Untertage. Ebenfalls sind die speziellen Verwertungs- und Beseitigungsanlagen für Tierkörper, radioaktive Stoffe oder für so genannte "besonders überwachungsbedürftige Abfälle" in dieser Richtlinie nicht behandelt. Keine Berücksichtigung finden in dieser Richtlinie die Einflüsse der Abluftanlagen auf die Umwelt sowie Schall- und Lärmimmissionen auf den Innenraum.