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Technische Regel [AKTUELL]
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Diese Richtlinie VDI 2058 Blatt 3 wurde im Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) im DIN und VDI vom Arbeitskreis NA 001-01-02-04 AK "Überarbeitung VDI 2058 Blatt 3" im Auftrag des Arbeitsausschusses NA 001-01-02 AA "Geräuschimmission - Grundlagen, Ermittlung, Beurteilung" erarbeitet. Die Geräuscheinwirkung am Arbeitsplatz ist abhängig von der Geräuschabstrahlung der Geräuschquellen und den Ausbreitungsbedingungen. Lärm kann je nach Belastung und Beanspruchung des arbeitenden Menschen die Gesundheit, die Leistung und die Arbeitssicherheit mehr oder weniger beeinträchtigen. Der Begriff Gesundheit wird in VDI 2058 Blatt 3 nicht nur in der Bedeutung des Freiseins von Krankheiten verwendet, sondern auch im Sinne von physischem und psychischem Wohlbefinden. Zur Verdeutlichung der zahlreichen Einflussfaktoren und der derzeit bekannten Wirkungen wurde die Richtlinie erarbeitet. Diese Richtlinie soll die Beurteilung von Geräuschimmissionen am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tätigkeiten ermöglichen. Dazu werden in der Richtlinie drei Schallpegelwerten Tätigkeitsmerkmale, Belastungs- und Beanspruchungsarten zugeordnet sowie beispielhafte Tätigkeiten als Orientierungshilfe aufgeführt. Unabhängig vom Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung können für alle Arbeitsplätze vergleichbare Schlussfolgerungen aus dieser Richtlinie gezogen werden. Diese Richtlinie befasst sich ausschließlich mit Hörschall, das heißt Schall im Frequenzbereich von 16 Hz bis 16 kHz. Die Beurteilung der Geräuschimmission erfolgt anhand des Beurteilungspegels, der entsprechend DIN 45645-2 zu ermitteln ist. Gegebenenfalls sind weitere akustische Größen und Einflussfaktoren zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, aufgrund individueller Situationen oder besonderer Erfordernisse die Tätigkeiten mit den jeweiligen Belastungen und Beanspruchungen unter Berücksichtigung der speziellen Aufgabe gesondert zu analysieren und zu bewerten.
Dieses Dokument ersetzt VDI 2058 Blatt 3:1999-02 .