Kurzreferat
Diese Richtlinie gilt für die Raumlufttechnik in Garagen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Ober- und unterirdische geschlossene Mittel- (100 qm bis 1000 qm) und Großgaragen (über 1000 qm) müssen ausreichend gelüftet werden, um einen gesundheitlich unbedenklichen Betrieb zu ermöglichen. Die Anwendung der Richtlinie stellt sicher, als unbedenklich eingeschätzte Schadstoffkonzentrationen nicht zu überschreiten. Die in der Richtlinie beschriebene notwendige Schutzfunktion bezieht sich ausschließlich auf den kurzzeitigen Aufenthalt von Personen. Die Richtlinie gilt nicht für automatische Garagen, für offene Garagen und Räume, die für den längeren Aufenthalt von Personen vorgesehen sind.