Diese Vereinbarung gilt für Bestecke, deren Vorderteile - ausgenommen die Klingen und andere mit den vergoldeten Heften verbundene Einsätze - vollkommen und deren Griffe teilweise oder ebenfalls vollkommen mit einer Goldauflage beschichtet sind. Diese Auflage kann aus Feingold und/oder Goldlegierungen mit einem Feingoldgehalt von mindestens 333/000 bestehen.