Die Güte- und Prüfbestimmungen gelten für Sekundärbrennstoffe, die einerseits aus heizwertreichen Abfällen und andererseits aus heizwertreichen Fraktionen nicht getrennt erfasster Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushaltungen hergestellt werden. Als Anlage 1 ist eine Liste der potenziell zur Herstellung gütegesicherter Sekundärbrennstoffe vorgesehenen Abfälle beigefügt.