Kurzreferat
Die Ausführung ortsfester und temporärer Verkehrszeichen darf nicht unter den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen (VwV zur StVO zu den §§ 39 bis 43, Nummer III.4). Die Ausführung ortsfester Verkehrszeichen muss den mandatierten und freiwilligen Anforderungen aus europäischen Normen und den nationalen Vorschriften entsprechen. Die Anforderungen aus den vorgenannten Vorgaben sind Bestandteil dieser Güte- und Prüfbestimmungen.