Kurzreferat
Die Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen gelten für Trockenbauarbeiten in den Bereichen: a) Ausbau, Umbau, Renovierung, Modernisierung; b) Gebäude in Trockenbauweise. Trockenbau im Sinne von a) bezieht sich auf die Montage sowie das Zusammenfügen von vorgefertigten Baustoffen und Bauteilen, die hinsichtlich der Standsicherheit eines Gebäudes nicht tragend sind. Hierzu gehören: - Wandbekleidungen und Trockenputz; - Vorsatzschalen, freistehend und direkt befestigt; - Schachtwände; - nicht tragende innere Trennwände / Montagewände und versetzbare Trennwände; - tragende Wände in Trockenbauweise; - Deckenbekleidungen und Unterdecken; - Dachgeschossausbauten; - Trockenunterböden, Hohlböden und Doppelböden; - Fassadenbekleidungen; - Träger und Stützenbekleidungen; - Weitspannträger und Tragkonstruktionen; - Unterkonstruktionen und Traggerüste für Einbauteile; - Türen, Verglasungselemente und Revisionsöffnungen im Trockenbau; - Funktionsdecken, z. B. Klima-, Kühl-, Heiz- und Lichtdecken; - Bekleidung von Installationskanälen und Schächten (z. B. Lüftungs-, Installations- und Elektrokanäle). In besonderem Maße werden Trockenbauarbeiten gütegesichert, die Anforderungen stellen an den baulichen Brandschutz, den Schallschutz (Bauakustik), die Raumakustik, den Wärme- und Feuchteschutz sowie den Strahlenschutz und die Reinraumtechnik. Bauliche Brandschutzleistungen im Sinne der Gütesicherungen Brandschutz im Ausbau sind nicht Gegenstand dieser Gütesicherung.