Kurzreferat
Diese Richtline behandelt die Verantwortung der Betreiber von baulichen Anlagen (inkl. Gebäudetechnik und Außenanlagen) im FM für deren sicheren und nachhaltigen Betrieb. Diese Verantwortung resultiert primär aus geltendem Recht und Gesetz und gilt gegenüber den eigenen Beschäftigten und sonstigen Personen (soweit diese unmittelbar betroffen sein können), anderen interessierten Parteien, der Zivilgesellschaft, der Umwelt und dem Staat. Die Betreiberverantwortung und die zugrundeliegenden Pflichten werden sowohl für die betreibenden Unternehmen selbst, als auch für die darin handelnden Personen betrachtet. Die Richtlinie wendet sich insbesondere an die Eigentümer, die Unternehmensleitungen und Führungskräfte, damit sie entsprechend ihrer Verantwortung die notwendigen Maßnahmen ergreifen können. Sie wendet sich aber auch an die operativ Tätigen im Facility Management auf Auftraggeber- und Auftragnehmerseite, damit diese sachgerechte Klärungen über ihre Aufgaben, ihre Kompetenzen und deren Grenzen herbeiführen können. Die Betreiberverantwortung wird hier auf den Betrieb aller Arten von gewerblichen und öffentlichen Gebäuden bezogen, z. B. Verwaltungsgebäude, Produktions- und Lagergebäude, Energieanlagen und deren Gebäude, Verkaufsstätten, Versammlungs- und Sportstätten, Krankenhäuser und Pflegeheime, Hotels und Gaststätten, Schulen und Hochschulen, Flughäfen und Bahnhöfe, Messebauten usw. Auch auf Wohngebäude kann der Begriff des Betreibens angewandt werden, wenngleich hier nur einzelne Aspekte zutreffen (z. B. Betrieb von Aufzugsanlagen, Feuerungs-anlagen, Großgaragen innerhalb von Wohnanlagen). Selbst bei leer stehenden Gebäuden sind noch eine Reihe von Pflichten zur Wahrnehmung der Betreiberverantwortung im Sinne dieser Richtlinie zu beachten. Es bleiben außer Betracht: - der Betrieb von Baustellen; - der Betrieb von Anlagen, die nicht unter den Begriff der "baulichen Anlage" fallen, wie z.B. Produktionsanlagen in Industriebauten oder Medizintechnik in Krankenhäusern.