Kurzreferat
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen für den Schadensfall Rückhalteeinrichtungen bereithalten. Die Anforderungen an das erforderliche Rückhaltevermögen sind abgestuft in Abhängigkeit von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und der Schwere der möglichen Folgen. In der TRwS 785 sind Vorgaben zur Ermittlung des Rückhaltevermögens, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen erforderlich ist, aufgezeigt. Festgelegt werden Verfahrensweisen zur Bestimmung der Zeit, die bis zum Erkennen einer Leckage verstreicht und die benötigt wird, um geeignete Maßnahmen im Leckagefall durchzuführen. Für die Tätigkeitsbereiche Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden werden Regelungen zur Bestimmung des Auslaufvolumenstromes angegeben. Für Abfüllvorgänge werden bei Vorhandensein technischer Sicherheitsvorkehrungen Mindestrückhaltevolumina festgelegt.