Kurzreferat
Die Betriebe müssen über Einrichtungen verfügen, mit denen sachgerechte und reproduzierbare Schweißarbeiten durchgeführt werden können. Verfügbar sein muß eine eigene Werkstatt oder ein Montageplatz, wo sachgerechte und von der Witterung oder von betrieblichen Einflüssen unabhängige Schweißarbeiten durchgeführt werden können. Zu beachten sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere UVV VBG 1 und VBG 15. Jeder Betrieb muß über sachkundiges Personal (Schweißaufsichtsperson(en) sowie Schweißpersonal) verfügen. Die dem Betrieb angehörende Schweißaufsichtsperson ist eine Fachkraft mit nachweislicher Ausbildung und Erfahrung.