Kurzreferat
Die Richtlinie gilt für die Erkundung, Probennahme und Bewertung von technischen Asbestprodukten, die in Folge einer fehlenden oder unvollständigen Asbestsanierung bei Umbau- oder Abbrucharbeiten von Gebäuden und technischen Anlagen dem Bauschutt zugeführt wurden, über die Aufbereitung von Bauschutt in Recyclingmaterialien gelangten oder abgelagert wurden. Die Richtlinie gilt nicht für Asbest als schädliche Bodenveränderung im Sinne der BBodSchG. Sie richtet sich an Bauherren / Auftraggeber, Sachverständige, Planende, Ausführende und die weiteren am Bau und der Aufbereitung anfallender Abfälle Beteiligten.