Kurzreferat
Die Anwendung der Richtlinie gewährleistet, dass Gäste und Patienten, die Erholung oder eine Verbesserung ihres Gesundheitszustands suchen, Vorbeugung betreiben oder Maßnahmen zur Rehabilitation in Anspruch nehmen, hierfür förderliche thermische, aktinische und lufthygienische Bedingungen vorfinden. Die Richtlinie stellt die human-biometeorologischen Erkenntnisse zur Bewertung der thermischen, aktinischen und lufthygienischen Bedingungen im Bereich der Erholung, Prävention, Heilung und Rehabilitation zusammen und beschreibt dafür geeignete Verfahren und Richtwerte. Die in dieser Richtlinie aus der 39. BImSchV abgeleiteten Richtwerte für die Luftqualität sollen gesundheitliche Risiken und Beeinträchtigungen des Wohlbefindens von Gästen und Patienten durch Luftbeimengungen ausschließen. Die für diese Aufgabe erforderlichen Prüfverfahren werden vorgestellt. Die in dieser Richtlinie beschriebenen Richtwerte und Prüfverfahren ersetzen nicht die gesetzlichen Regelungen zur Überwachung der Luftqualität. Die Anforderungen an die Luftqualität im Sinn dieser Richtlinie setzen vielmehr voraus, dass die gesetzlichen Immissionsgrenzwerte gemäß 39. BImSchV eingehalten sind. Die Überwachung der gesetzlichen Grenzwerte ist Aufgabe der zuständigen Landesbehörden.