Liebe Kundinnen, liebe Kunden,
wir verabschieden uns in die Feiertage und sind ab dem 2. Januar 2025 wieder persönlich für Sie da.
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Wir wünschen Ihnen schöne Feiertage, eine besinnliche Zeit und ein gesundes Neues Jahr!
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Norm [AKTUELL]
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Dieses Dokument ersetzt DIN 80061:1982-03 .
Gegenüber DIN 80061:1982-03 wurden folgende Änderungen vorgenommen: Internationale Norm ISO 2923:1996 vollständig übernommen. Im Abschnitt 1 "Anwendungsbereich" zusätzlich Abnahmeprüfungen und Kontrollmessungen als Zweck der Norm aufgenommen. Außerdem dort quantitative Aussagen zur Messunsicherheit aufgenommen. Abschnitt 3 "Begriffe" neu aufgenommen. Die zu verwendenden Schallpegelmesser müssen nunmehr Geräte der Klasse 1 sein. Anforderungen an die Messgeräte entsprechend gültiger Messgerätenormen aktualisiert. Die während der Messung erforderliche Wassertiefe unter dem Wasserfahrzeug wurde quantitativ festgelegt. Die Anforderungen hinsichtlich Windstärke und Seegang wurden als Empfehlung in eine Anmerkung übernommen. Außerdem wurde statt der Angabe "Seegang 3" die Angabe "Wellenhöhe 1 m" gewählt. Die Angabe über die mögliche Korrektur für die Berücksichtigung von Fremdgeräuschen ist entfallen. Anforderungen hinsichtlich der Messstrecke in den Abschnitt 7 übernommen. Die Betriebsbedingung "Beladungszustand Leertiefgang" ist entfallen. Die Angaben über die Betriebsbedingungen während der Zusatzmessungen auf dem Ausguckposten sind entfallen. Die Forderung nach zusätzlichen Messungen mit in Betrieb befindlichen Schallsignalanlagen ist entfallen. Die Mikrofonhöhe über Deck wurde von "1,2 m bis 1,5 m" auf "1,2 m (sitzende Personen) und 1,6 m (stehende Personen)" geändert. Die Forderung nach dem Abstand zwischen zwei Mikrofonpositionen wurde von "mindestens 2 m" auf "mindestens 2 m und nicht größer als 7 m" präzisiert. Zusätzlich wurde festgelegt, dass der Ort des maximalen Geräuschpegels dabei einzuschließen ist. Die detaillierte Angabe für die Aufstellung des Mikrofons in der Nähe von Ansaug- und Auslassöffnungen samt zugehöriger Skizze ist entfallen. Die Mindestmessdauer, über die zu mitteln ist, wurde von 5 s auf 10 s verlängert. Die detaillierten Angaben über die Durchführung der Messungen, wie die Forderung, das Mikrofon über einen Bereich von ungefähr 1 m in horizontaler Richtung zu schwenken, um örtliche Schwankungen des Geräusches feststellen zu können, oder, wie sich die die Messung durchführende Person aufstellen muss, sind entfallen. Für die Feststellung des Auftretens impulshaltiger Geräusche wurde ein quantitatives Kriterium festgelegt. Die Ermittlung des Auftretens tonhaltiger Geräusche wurde aufgenommen. Insgesamt wurde der Text bei Beibehaltung aller wesentlichen Inhalte gestrafft.