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wir verabschieden uns in die Feiertage und sind ab dem 2. Januar 2025 wieder persönlich für Sie da.
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Dieses Dokument legt die sicherheitstechnischen Mindestanforderungen an die Konstruktion, Werkstoffe, Verarbeitung und Prüfung von aufblasbaren Booten und Festrumpfschlauchbooten mit einer Gesamtrumpflänge LH entsprechend ISO 8666 von weniger als 8 m und mit einer Motorleistung von mindestens 15 kW fest. Dieses Dokument ist anwendbar für folgende Kategorien von Booten, die für einen Einsatz in einem Temperaturbereich von −20 °C bis +60 °C vorgesehen sind: Kategorie VII: motorbetriebene Boote, ausgestattet mit einer Auftriebskammer an der Backbord- und der Steuerbordseite, geeignet für Fahrten unter Bedingungen für die Konstruktionsklassen C und D. Kategorie VIII: motorbetriebene Boote, ausgestattet mit einer Auftriebskammer an der Backbord- und der Steuerbordseite, geeignet für Fahrten unter Bedingungen für die Konstruktionsklasse B. Dieses Dokument schließt Ein-Kammer-Boote und Boote mit Schläuchen aus trägerlosen Werkstoffen aus und gilt nicht für Wasserspielzeuge und aufblasbare Rettungsflöße. Boote mit Schläuchen aus Aluminium, rotationsgegossenem Polyethylen, glasfaserverstärktem Kunststoff oder anderen starren Werkstoffen sind aus diesem Dokument ausgeschlossen. Das Dokument EN ISO 6185-3:2024 wurde vom Technischen Komitee ISO/TC 188 „Small craft“ in Zusammenarbeit mit dem Technischen Komitee CEN/TC 464 „Kleine Wasserfahrzeuge“ erarbeitet, dessen Sekretariat von SIS (Schweden) gehalten wird. Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 112-05-09 AA „Aufblasbare schwimmende Freizeitgeräte einschließlich aufblasbarer Boote und Zubehör“ im DIN-Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport).
Dieses Dokument ersetzt DIN EN ISO 6185-3:2019-06 .
Gegenüber DIN EN ISO 6185-3:2019-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Boote des Typs VII und VIII werden jetzt nur noch nach der Konstruktionsklasse und nicht mehr nach der Leistung unterschieden; b) Begriffe wurden aktualisiert, um der aktuellen Praxis zu entsprechen; c) Boote des Typs (Kategorie) VIII dürfen einen größeren Krängungswinkel haben, um das erforderliche Mindestaufrichtmoment zu erreichen; d) um der höheren Leistung und Geschwindigkeit Rechnung zu tragen, können die Leistungsprüfungen im Wasser mit weniger als der vollen Leistung und in kleineren Wellen durchgeführt werden; e) der Besatzung wird empfohlen, nicht auf den Schläuchen zu sitzen, wenn sie mit hoher Geschwindigkeit oder in Wellen von mehr als 2 m Höhe fährt, unabhängig von der Konstruktionsklasse; f) Anforderungen an die Konstruktion und Prüfung von Hebepunkten wurden hinzugefügt; g) Dokument redaktionell überarbeitet.
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