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Norm [AKTUELL]
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Dieses Dokument legt das Verfahren und die Prüfbedingungen zur Bestimmung der Höchstzugkraft und Höchstzugkraftdehnung an einzelnen Fasern im konditionierten oder nassen Zustand fest. Die Bestimmung dieser Fasereigenschaften führt im Allgemeinen nicht zu den gleichen Ergebnissen, wenn die Prüfung mit Geräten verschiedener Art durchgeführt wird. Um derartige Unterschiede zu vermeiden, ist dieses Dokument auf Prüfmaschinen mit konstanter Prüfgeschwindigkeit beschränkt. Es ist anzuwenden für alle Fasern, einschließlich der gekräuselten Fasern, vorausgesetzt, dass die zur Verfügung stehende Faserlänge für die in diesem Dokument festgelegte Einspannlänge ausreicht.
Dieses Dokument (EN ISO 5079:2020) wurde vom Technischen Komitee ISO/TC 38 "Textiles" in Zusammenarbeit mit dem Technischen Komitee CEN/TC 248 "Textilien und textile Erzeugnisse" erarbeitet, dessen Sekretariat von BSI (Vereinigtes Königreich) gehalten wird.
Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 062-05-21 AA "Physikalisch-technologische Prüfverfahren für Textilien" im DIN-Normenausschuss Materialprüfung (NMP).
Dieses Dokument ersetzt DIN EN ISO 5079:1996-02 .
Gegenüber DIN EN ISO 5079:1996-02 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Hinzufügen von „ISO 3696“, „ISO 7500-1“ und „ISO 10012“ als normative Verweisungen; b) Verschieben von „ISO 3060“ und „IWTO 32“ aus den normativen Verweisungen in die Literaturhinweise; c) Überarbeitung der Definitionen von „Höchstzugkraft“ (3.1), „Bruchkraft“ (3.2) „Längenänderung“ (3.3), „Höchstzugkraftdehnung“ (3.5), „Bruchdehnung“ (3.6), „Einspannlänge“,(3.7), „Ausgangslänge“ (3.8), „Vorspannkraft“ (3.9) und „feinheitsbezogene Höchstzugkraft“ (3.11); d) Entfernen des terminologischen Eintrags für „Zugkraft“ (zuvor 3.10); e) Hinzufügen des terminologischen Eintrags für „Prüfmaschine mit konstanter Dehnungsgeschwindigkeit“ (3.10); f) Hinzufügen einer Anmerkung in Abschnitt 4; g) Neufassung des Textes zur Beschreibung der Anforderungen an die CRE-Prüfmaschine (5.1); h) Hinzufügen von „Pinzette“ (5.2); i) Änderung von Anforderungen an die Benetzungslösung (5.3) (zuvor 5.2); j) Hinzufügen von Einzelheiten zur Herstellung von Messproben (Abschnitt 7); k) Hinzufügen von 8.2 c); l) Neufassung der Durchführung der Nassprüfung in 8.8 (zuvor 8.6); m) Neufassung des Prüfberichts in Abschnitt 10; n) Hinzufügen von Bild A.1; o) Hinzufügen von Anhang B; p) Anpassung an die aktuell gültigen Gestaltungsregeln.