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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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In dieser Norm ist ein verhältnismäßig einfaches Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 zur Bestimmung der Schallleistungspegel kleiner, transportabler Geräuschquellen festgelegt. Für die Messungen wird die Quelle in einem speziell gestalteten Raum aufgestellt, der im interessierenden Frequenzbereich eine vorgegebene Nachhallzeit aufweist. Der A-bewertete Schallleistungspegel der zu untersuchenden Quelle wird direkt aus der Messung der A-bewerteten Schalldruckpegel an jeder Mikrofonposition bestimmt. Die erforderliche Anzahl von Mikrofonpositionen und Aufstellungsorten der Quelle im Prüfraum ist festgelegt. Dieses Direktverfahren benötigt keine Vergleichsschallquelle, erfordert aber einen Sonder-Hallraum. Die Anforderungen an einen solchen Raum sowie ein Verfahren zur Eignungsprüfung sind festgelegt. Leitlinien für die Ausführung von Sonder-Hallräumen sind in einem Anhang aufgeführt. In Ergänzung zu dem Direktverfahren wird außerdem ein Vergleichsverfahren beschrieben. Da jedoch die Anforderungen an den Prüfraum für das Vergleichsverfahren nach Teil 1 von DIN EN ISO 3743 beträchtlich geringer sind, wird - sofern kein Sonder-Hallraum zur Verfügung steht - bei der Anwendung eines Vergleichsverfahrens DIN EN ISO 3743-1 empfohlen. Durch die Novellierung der EG-Maschinenrichtlinie wurde die Anpassung des Anhangs Z zur Bezugnahme auf die bisherige Richtlinie 98/37/EG und die neue Richtlinie 2006/42/EG erforderlich. Die technischen Inhalte der Vorgängernorm von 1996 wurden nicht geändert. Die zugrundeliegende internationale Norm war von der ISO/TC 43/SC 1/WG 28 "Grundnormen zur Geräuschemission von Maschinen" unter deutscher Mitarbeit des Arbeitsausschusses NA 001-01-04 AA "Geräuschemission von Maschinen und Anlagen; Messung, Minderung, Datensammlung" erstellt worden. Auf europäischer Ebene ist das CEN/TC 211"Akustik" zuständig. H.-J. Kornprobst
Dieses Dokument ersetzt DIN EN ISO 3743-2:1996-12 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN ISO 3743-2:2022-11 .
Gegenüber DIN EN ISO 3743-2:1996-12 wurde folgende Änderung vorgenommen: a) Änderung und Ergänzung der Anhänge ZA und ZB, die den Bezug zur bisherigen Maschinenrichtlinie (98/37/EG) und zur neuen Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) herstellen.