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wir verabschieden uns in die Feiertage und sind ab dem 2. Januar 2025 wieder persönlich für Sie da.
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Dieses Dokument legt die Grundsätze dar, legt die Anforderungen fest und stellt eine Anleitung für die Entwicklung und Umsetzung eines Flucht-, Evakuierungs- und Rettungsplans (beziehungsweise EER-Plans) zur Verfügung. Es gilt für die Auslegung, den Bau, den Transport, die Installation, den Offshore-Produktions-/Explorationsbohrbetrieb, für Standzeitinspektionen/-instandsetzungsarbeiten, die Außerbetriebnahme und den Rückbau von Offshore-Anlagen der Erdöl- und Erdgasindustrie in den arktischen und kalten Regionen. Wo in diesem Dokument auf arktische und kalte Regionen Bezug genommen wird, gelten sowohl die Arktis als auch andere Orte als eingeschlossen, die durch niedrige Umgebungstemperaturen und das Vorhandensein oder die Möglichkeit von Meereis, Eisbergen, Vereisungsbedingungen, anhaltender Schneebedeckung und/oder Permafrost gekennzeichnet sind. Dieses Dokument enthält Anforderungen an die Auslegung, den Betrieb, die Instandhaltung und an die Standzeitinspektion/-instandsetzung neuer Offshore-Anlagen und Strukturen sowie an die Änderung bestehender Anlagen für den Offshore-Betrieb in arktischen und kalten Regionen, in denen mindestens während eines Teils des Jahres Eis vorhanden sein kann. Dies schließt Offshore-Explorations- und Produktionsanlagen sowie Unterkünfte ein, die für solche Aktivitäten genutzt werden. In begrenztem Umfang befasst sich dieses Dokument auch mit den zur Unterstützung der ER genutzten Wasserfahrzeugen, soweit diese Teil des EER-Gesamtplans sind. Obgleich dieses Dokument nicht speziell für mobile Offshore-Bohreinheiten (englisch: mobile offshore drilling unit, MODU, siehe ISO 19905-1) gilt, sind viele der darin enthaltenen EER-Vorschriften in Situationen, in denen die MODU in arktischen und kalten Regionen betrieben wird, auf deren Beurteilung anwendbar. Die in diesem Dokument enthaltenen Vorschriften sind für die Anwendung durch interessierte Parteien vorgesehen, zu denen unter anderem die Konstrukteure, die Betreiber und die Betriebsinhaber gehören. In einigen Fällen können schwimmende Plattformen (als ein Typ von Offshore-Anlagen) nach nationalem Recht als Wasserfahrzeug (Schiff) klassifiziert werden, womit die EER für diese Einheiten durch das internationale Seerecht geregelt werden. Viele der in diesem Dokument enthaltenen EER-Vorschriften sind jedoch auch auf derartige schwimmenden Plattformen anwendbar. Dieses Dokument gilt für mechanische, verfahrenstechnische und elektrische Ausrüstungen oder spezielle verfahrenstechnische Ausrüstungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Offshore-Anlagen in arktischen und kalten Regionen eingesetzt werden und Auswirkungen auf die Leistung des EER-Systems haben. Dazu gehören regelmäßige Schulungen und Übungen, die Instandhaltung des EER-Systems und die vorsorgliche Verkleinerung der Besatzung (englisch: down-manning) sowie Notfallsituationen. EER im Zusammenhang mit an Land befindlichen Öl- und Gasanlagen in arktischen Regionen werden in diesem Dokument nicht behandelt, es sei denn, sie sind für eine Offshore-Erschließung maßgebend. Für Deutschland hat hieran der Arbeitskreis NA 109-00-01-08 AK „Arktisbetrieb“ im DIN-Normenausschuss Erdöl- und Erdgasgewinnung (NÖG) mitgearbeitet.