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Norm [AKTUELL]
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Dieses Dokument legt ein Verfahren zur Bestimmung des gelösten Anteils ausgewählter Arzneimittelwirkstoffe und Transformationsprodukte sowie weiterer organischer Substanzen (4-Acetylaminoantipyrin, N4-Acetylsulfamethoxazol, Amidotrizoesäure, Atenolol, Bezafibrat, Bisoprolol, Carbamazepin, Clarithromycin, Clofibrinsäure, Dehydrato-Erythromycin, Diazepam, Diclofenac, Erythromycin, 4-Formylaminoantipyrin, Gemfibrozil, Ibuprofen, Iomeprol, Iopamidol, Iopromid, Metoprolol, Naproxen, Oxazepam, Phenazon, Primidon, Propyphenazon, Roxithromycin, Sotalol, Sulfamethoxazol, Temazepam, Trimethoprim) in Trink-, Grund-, Oberflächen- und behandeltem Abwasser fest.
Der untere Anwendungsbereich des Verfahrens kann abhängig von der Empfindlichkeit der verwendeten Geräte und von der Matrix der Probe variieren. Für die meisten Verbindungen, für die dieses Dokument Anwendung findet, ist der Bereich ≥ 0,025 µg/l in Trink-, Grund- und Oberflächenwasser und ≥ 0,050 µg/l in behandeltem Abwasser. Das Verfahren kann zur Bestimmung weiterer organischer Stoffe oder in anderen Wasserarten angewandt werden (zum Beispiel: Brauchwasser), wenn die Richtigkeit im Einzelfall geprüft und nachgewiesen wurde und die Lagerbedingungen von Proben und Referenzlösungen validiert wurden.
Die vorstehend genannten Substanzen wurden für die Bestimmung nach der Methode getestet.
Anhang E enthält Beispiele für die Bestimmung anderer organischer Substanzen.
Das zuständige deutsche Normungsgremium ist Arbeitskreis NA 119-01-03-02-16 AK „LC-MS/MS-Verfahren“ des Unterausschusses NA 119-01-03-02 UA „Organische Verbindungen“ des Arbeitsausschusses NA 119-01-03 AA „Wasseruntersuchung“ im DIN-Normenausschuss Wasserwesen (NAW).
Das Verfahren beruht auf DIN 38407-47:2017-07, das in diesem Arbeitskreis erarbeitet wurde.
Dieses Dokument ersetzt DIN 38407-47:2017-07 .
Gegenüber DIN 38407-47:2017-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) der Titel wurde geändert; b) für den Ansatz der Stammlösungen darf neben Acetonitril auch Methanol verwendet werden; c) die Zwischenverdünnungen der internen Standards (z. B. mit einer Konzentration von jeweils etwa 1 µg/ml je markiertem Stoff) dürfen bei -15 °C ein Jahr gelagert werden; d) Lagerzeiten der Proben von mehr als 3 Wochen sind durch geeignete Maßnahmen (z. B. Einfrieren) erlaubt; e) für die Datenregistrierung eines Peaks sind 8 Punkte erforderlich; f) für den Routinebetrieb ist eine Mehrpunktekalibrierung mit mindestens drei Konzentrationsniveaus erforderlich; g) die Norm wurde redaktionell überarbeitet.