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Norm [AKTUELL]
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In dieser Norm sind qualitative, auf Nukleinsäure basierende Verfahren festgelegt, die zum Nachweis von gentechnisch modifizierten Organismen und daraus hergestellten Lebensmitteln eingesetzt werden. Hierzu wird die Polymerasekettenreaktion (Polymerase-chain-reaction, PCR) eingesetzt.
Der qualitative Nachweis gentechnisch modifizierter Organismen (GMO) und ihrer Produkte geschieht durch Analyse der aus der zu untersuchenden Probe extrahierten Nukleinsäuren. Die Spezifität der Verfahren, wie in den Anhängen beschrieben, reicht von Screening-Verfahren zum Nachweis gemeinsamer DNA-Sequenzen einer Gruppe von GMOs bis zur spezifischen Identifizierung eines Genkonstruktes oder eines bestimmten Transformationsereignisses.
Der Schwerpunkt dieser Norm sind Amplifikationsverfahren auf der Grundlage von PCR. Aufgrund der hohen Geschwindigkeit des technischen Wandels in diesem Bereich dürfen jedoch auch andere Amplifikationstechniken und Nachweisverfahren in Betracht gezogen werden.
Die in der Norm angeführten Anleitungen, Mindestanforderungen und Leistungskriterien sind dafür vorgesehen sicherzustellen, dass in verschiedenen Laboratorien vergleichbare und reproduzierbare Ergebnisse erhalten werden.
Die Norm wurde für Lebensmittelmatrices erarbeitet, kann jedoch auch auf andere Matrices angewendet werden, zum Beispiel Saatgut, Futtermittel und Umweltproben.
In den Anhängen dieser Norm sind typische Beispiele für Verfahren zum qualitativen Nachweis von gentechnisch modifizierten Organismen angegeben.
In dieser Änderung wurden die Angaben des Ergebnisses konkretisiert und neue Verfahren in den Anhängen A.5, A.6, B.6, B.7, B.8, B.9, C.6, C.7, C.8 und D.2 eingefügt.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN ISO 21569:2005-09 .
Gegenüber DIN EN ISO 21569:2005-09 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) die Verweisung auf die geplante aber nicht erarbeitete EN ISO 21568 wurde gelöscht; b) die Verweisung auf die ISO 24276:2006 wurde aktualisiert; c) die Angaben zum qualitativen Ergebnis wurden klarer formuliert; d) die Angaben zur Qualitätssicherung in 9.4 wurden präzisiert; e) insgesamt wurden zehn neue Verfahren in die vier informativen Anhänge als A.5, A.6, B.6, B.7, B.8, B.9, C.6, C.7, C.8 und D.2 aufgenommen; f) das gesamte Dokument wurde redaktionell (Fußnoten) angeglichen; g) das Literaturverzeichnis wurde ergänzt.