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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Dieses Dokument enthält die deutsche Übersetzung des internationalen Dokuments ISO 20884:2011, das vom Technischen Komitee ISO/TC 28 "Petroleum products and lubricants", dessen Sekretariat von ASTM (USA) gehalten wird, in Zusammenarbeit mit dem Technischen Komitee CEN/TC 19 "Gasförmige und flüssige Kraft- und Brennstoffe, Schmierstoffe und verwandte Produkte mit mineralölstämmiger, synthetischer oder biologischer Herkunft" erarbeitet wurde.
Das zuständige nationale Gremium ist der NA 062-06-81 AA, Spiegelausschuss zu CEN/TC 19 "Gasförmige und flüssige Kraft- und Brennstoffe, Schmierstoffe und verwandte Produkte mit mineralölstämmiger, synthetischer oder biologischer Herkunft" im Fachausschuss Mineralöl- und Brennstoffnormung (FAM) des Normenausschusses Materialprüfung (NMP).
Diese Internationale Norm legt ein wellenlängendispersives Röntgenfluoreszenzverfahren (wdRFA) für flüssige, homogene Kraftstoffe mit Schwefelanteilen von 5 mg/kg bis 500 mg/kg und einem Sauerstoffanteil von höchstens 3,7 % (m/m) fest. Der Anwendungsbereich gilt auch für Dieselkraftstoffe mit etwa 10 % (V/V) Fettsäuremethylester (FAME) und für Ottokraftstoffe mit bis zu 10 % (V/V) Ethanol.
Schwefelgehalte größer 500 mg/kg können nach Verdünnung bestimmt werden. Die Präzision wurde jedoch nicht für verdünnte Proben ermittelt.
Produkte mit höherem Sauerstoffgehalt zeigen erhebliche Matrixeffekte, zum Beispiel Biodiesel [Fettsäuremethylester (FAME)]. Biodiesel kann trotzdem analysiert werden, wenn die entsprechenden Angaben in dieser Norm befolgt werden.
Andere Produkte können mit diesem Prüfverfahren ebenfalls untersucht werden; jedoch sind für andere als die hier genannten Produkte keine Präzisionsangaben ermittelt worden.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN ISO 20884:2004-07 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN ISO 20884:2019-12 .
Gegenüber DIN EN ISO 20884:2004-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Bestimmung des Schwefelgehaltes in flüssigen, homogenen Kraftstoffen mit einem Sauerstoffgehalt von bis zu 3,7 % (m/m) zulässig; b) Anwendungsbereich auf Dieselkraftstoff B10 und Ottokraftstoff E10 erweitert.