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Norm [AKTUELL]
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Dieses Dokument legt ein Verfahren zur Überprüfung der Kontinuität dünner anodisch erzeugter Oxidschichten auf Aluminium und Aluminiumlegierungen mithilfe des Kupfersulfatversuchs fest. Die Anwendung des Verfahrens ist auf dünne anodisch erzeugte Oxidschichten kleiner 5 µm oder verformte Oxidschichten begrenzt.
Das beschriebene Verfahren ermöglicht eine schnelle Überprüfung der Geschlossenheit dünner anodisch erzeugter Oxidschichten auf Aluminium und Aluminiumlegierungen. Ist ein Fehler auf der Schichtoberfläche nicht zweifelsfrei zu erkennen, kann mit dem Kupfersulfatversuch geprüft werden, ob dieser Fehler die Schutzschicht bis auf das Grundmetall unterbricht. Im Prinzip wird wie folgt verfahren: Tropfen des Kupfersulfatreagenz werden auf eine Fläche von etwa 100 mm2 gegeben, die in einem beliebigen Bereich der Probe liegen darf, allerdings ohne die Kontaktstellen für das Anodisieren einzubeziehen. Falls es auf dieser Prüffläche Stellen gibt, an denen das Grundmetall freiliegt oder von der Oxidschicht nur unzureichend bedeckt ist, findet unter Freisetzung von Gas eine chemische Abscheidung von Kupfer auf dem Aluminium statt. Die verwendeten Reagenztropfen können unmittelbar nach dem Aufbringen entweder mit bloßem Auge oder mit einer Lupe untersucht werden; an Stellen mit freiliegendem Aluminium bildet sich nahezu sofort Gas. Nach der Prüfung sind schwarze und/oder dunkelrote Stellen überall dort sichtbar wo die Schutzschicht nicht geschlossen ist.
Dieses Dokument (EN ISO 2085:2018) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 132 "Aluminium und Aluminiumlegierungen" erarbeitet, dessen Sekretariat vom AFNOR (Frankreich) gehalten wird. Das zuständige nationale Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 066-01-09 AA "Oberflächenbehandlung von Aluminium" im DIN-Normenausschuss Nichteisenmetalle (FNNE).
Dieses Dokument ersetzt DIN EN ISO 2085:2010-12 .
Gegenüber DIN EN ISO 2085:2010-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Aufnahme von Abschnitt 2 "Normative Verweisungen"; b) Aufnahme von Abschnitt 3 "Begriffe"; c) Hinzufügen von Abschnitt 6 "Prüffläche"; d) Überarbeitung von Abschnitt 7 "Durchführung" (vormals Abschnitt 4); e) redaktionelle Anpassung an die aktuell gültigen Gestaltungsregeln.