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DIN EN ISO 19160-2:2024-08

Adressierung - Teil 2: Zuweisen und Verwalten von Adressen für Objekte in der physischen Welt (ISO 19160-2:2023); Englische Fassung EN ISO 19160-2:2023

Englischer Titel
Addressing - Part 2: Assigning and maintaining addresses for objects in the physical world (ISO 19160-2:2023); English version EN ISO 19160-2:2023
Ausgabedatum
2024-08
Originalsprachen
Englisch
Seiten
56

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Ausgabedatum
2024-08
Originalsprachen
Englisch
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56
DOI
https://dx.doi.org/10.31030/3509207

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Einführungsbeitrag

Dieses Dokument befasst sich mit der Zuweisung und Verwaltung von Adressen, die die eindeutige Bestimmung eines Objekts in der physischen Welt zum Zwecke der Identifizierung und Lokalisierung im Zusammenhang mit der öffentlichen Verwaltung und der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen ermöglichen. Bei der Zuweisung wird eine Adresse zunächst mit einem bestimmten Objekt in der physischen Welt assoziiert. Während der Verwaltung ändert sich die Adresse, zum Beispiel wird sie einem anderen Objekt neu zugeordnet, eine oder mehrere Adresskomponenten werden geändert (zum Beispiel Änderung des Straßennamens), oder die Adresse wird stillgelegt, wenn sie nicht mehr verwendet wird. Dieses Dokument - legt eine Reihe von allgemeinen Zielen für die Zuweisung und Verwaltung von Adressen fest; - legt die Grundsätze für die Zuweisung und Verwaltung von Adressen fest; - spezifiziert eine gute Praxis für die Zuweisung und Verwaltung von Adressen; und - legt einen Governance-Rahmen für die Zuweisung und Verwaltung von Adressen fest. Sehr oft werden lokale Regierungen (zum Beispiel Gemeinden) mit der Planung, Umsetzung, Bewertung und laufenden Verwaltung von Adressen beauftragt, und sie werden oft von anderen Organisationen unterstützt, wie zum Beispiel der nationalen Regierung, Unternehmen des Privatsektors und nationalen oder regionalen Organisationen. Dieses Dokument ist für alle diese Organisationen relevant und anwendbar, die ein Interesse, eine Rolle oder Verantwortung bei der Adressenzuweisung und -verwaltung haben, wie zum Beispiel - die Entwicklung von Gesetzen, Richtlinien oder Vorschriften für die Adressierung; - Erleichterung und Koordinierung der Benennung von Adressbestandteilen (den Bestandteilen einer Adresse) und Bekanntgabe und Kommunikation dieser Namen; - Anbringung von Schildern für Adressbestandteile in der realen Welt; - Gestaltung und Umsetzung von Geschäftsprozessen im Zusammenhang mit der Adressenzuweisung und -verwaltung; - Entwurf, Implementierung und Verwaltung des Zugangs zu Adressdaten; - Entwicklung von Software zur Erleichterung der oben genannten Aufgaben; und - Verwendung von Adressen. Das zuständige nationale Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 005-03-03 AA "Geoinformation (SpA zu CEN/TC 287+ISO/TC 211)" im DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau).

Inhaltsverzeichnis
ICS
03.240, 35.240.70
DOI
https://dx.doi.org/10.31030/3509207

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