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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]

DIN EN ISO 14122-4:2004-12

Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen - Teil 4: Ortsfeste Steigleitern (ISO 14122-4:2004); Deutsche Fassung EN ISO 14122-4:2004

Englischer Titel
Safety of machinery - Permanent means of access to machinery - Part 4: Fixed ladders (ISO 14122-4:2004); German version EN ISO 14122-4:2004
Ausgabedatum
2004-12
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
38

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Einführungsbeitrag

Die Europäische Norm wurde im CEN/TC 114 "Sicherheit von Maschinen" (Sekretariat: DIN) unter intensiver Mitarbeit des als Spiegelausschuss tätigen Arbeitsausschusses NAM 048-11 "Sicherheit von Arbeitsbühnen und Zugängen" erstellt. Sie wurde im Rahmen eines Mandates erarbeitet (Federführung: CEN), das die Europäische Kommission und die Europäische Freihandelszone (EFTA) dem CEN zur Unterstützung grundlegender Anforderungen in der Maschinenrichtlinie (98/37/EG) erteilt haben. Sie hat aber erst nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Vermutungswirkung.

Zum jetzigen Zeitpunkt werden von Behörden einiger Länder Vorbehalte gegen die EN-ISO-Norm vorgebracht, die zu einer Veröffentlichung eines separaten Dokumentes als Änderung dieser Norm führen kann.

Die Norm DIN EN ISO 14122-4 gilt für alle Arten von Maschinen und maschinellen Anlagen, für die ortsfeste Zugänge erforderlich sind. Sie ist eine Typ-B-Norm (wie in EN ISO 12100 angegeben) und kann durch C-Normen (Maschinensicherheitsnormen) ergänzt oder modifiziert werden. Die Festlegungen in Typ-C-Normen haben Vorrang gegenüber denen in Typ-B-Normen.

Mit der Norm wurde das Vorhaben realisiert, den bisherigen Anwendungsbereich von senkrechten ortsfesten Leitern aus Stahl (wie in DIN 24532 vorgegeben) zu erweitern und die dort vorhandenen starren Vorgaben abzuschaffen. Galt DIN 24532 bisher nur für Leitern (Steigleitern) in Betriebsanlagen der Hütten- und Walzwerke, des Bergbaus, der chemischen Industrie und der Kernkraftwerke, so gilt DIN EN ISO 14122-4 generell für alle stationären oder mobilen Maschinen und maschinellen Anlagen, für die Zugänge erforderlich sind, aber auch für Gebäude, in denen die Maschine aufgestellt ist, wobei die Hauptfunktion dieses Gebäudeteils darin besteht, den Zugang zu einer Maschine zu ermöglichen. Das gilt sowohl für fest angebrachte Steigleitern, die Teil einer Maschine sind, als auch für Steigleitern, die nicht ständig an der Maschine angebracht sind (z. B. entfernt oder zur Seite bewegt werden können). Die Norm darf aber auch auf Zugänge angewendet werden, die außerhalb ihres Anwendungsbereichs liegen. Hierbei müssen nationale oder andere Vorschriften beachtet werden, z. B. gelten für den Bereich Türme, Maste und Stahlschornsteine andere europäische Vorgaben.

Eines der wichtigen Merkmale im Anwendungsbereich von DIN EN ISO 14122-4 gegenüber DIN 24532 ist, dass die Wahl des Werkstoffs und der zu verwendenden genormten Halbzeuge (Profile) nicht mehr vorgeschrieben ist. Damit hat der Konstrukteur einen wesentlich größeren Spielraum für seine Konstruktionen und kann diese optimal an die jeweiligen Umgebungsbedingungen und Vorgaben anpassen (z. B. durch Verwendung von Aluminium und Verbundwerkstoffen). Das bedeutet aber auch ein höheres Maß an Verantwortung, weil nur er allein durch die Wahl der Bauteile und die Art der Konstruktion entscheidet, ob Sicherheitsvorgaben der Norm erfüllt werden. Deshalb sind Anforderungen an die Festigkeit von Bauteilen wesentlicher Bestandteil der Norm. Dazu sind folgende Prüfverfahren vorgeschrieben:

  • Prüfung des Rückenschutzes
  • Prüfung der Festigkeit und Durchbiegeprüfung eines Steigleiterelementes bei ortsfesten Steigleitern mit Mittelholm sowie Prüfung der Verdrehung der Sprossen, der Festigkeit der Sprossen und der Festigkeit des Holms bei diesen Leitern
  • Prüfung der Verankerungsstellen bei Steigleitern mit Seitenholmen ohne Steigschutz, Steigleitern mit Mittelholm und Steigleitern mit Steigschutz.

Allgemeine Anforderungen zur Vermeidung von Gefährdungen und Verletzungen, z. B. durch scharfe oder raue Kanten und Schweißnähte mit Grat, wurden präzisiert.

Neu in die Norm aufgenommen wurde, dass bei einer Steigleiter eine Sicherung gegen Absturz bereits ab 3 m Höhe vorzusehen ist. Dies kann ein fester Rückenschutz oder unter bestimmten Bedingungen eine Steigschutzeinrichtung mit fester Führung nach DIN EN 353-1 sein.

Wie bisher gilt, dass die Aufstiegshöhe einer einzelnen, senkrechten Steigleiter ohne Bühne (einfacher Leiterlauf) 10 m nicht überschreiten darf. Neu hingegen ist, dass bei einer Steigleiter über 10 m Aufstiegshöhe (versetzten Leiterläufen) der einzelne Leiterlauf 6 m nicht überschreiten darf.

Inhaltsverzeichnis
ICS
13.110
Ersatzvermerk

Dieses Dokument ersetzt DIN 24532:1981-05 .

Dokument wurde ersetzt durch DIN EN ISO 14122-4:2010-12 , DIN EN ISO 14122-4:2016-10 .

Änderungsvermerk

Gegenüber DIN 24532:1081-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Der Anwendungsbereich bezieht sich nunmehr generell auf Maschinen, (stationäre und mobile) und maschinelle Anlagen. DIN EN ISO 14122-4 gilt auch für ortsfeste Steigleitern, die Teil des Gebäudes sind in dem die Maschine aufgestellt ist, wobei die Hauptfunktion dieses Gebäudeteils darin besteht, den Zugang zu einer Maschine zu ermöglichen. Sie gilt auch für Steigleitern die nicht ständig an der Maschine befestigt sind, sondern bei einigen Betriebsvorgängen entfernt bzw. zur Seite bewegt werden können. b) Vierzehn Begriffe, speziell für ortsfeste Steigleitern, wurden neu aufgenommen. c) Ersatzlos entfallen sind Festlegungen für zu verwendende Halbzeuge aus Stahl sowie Normbezeichnungen für ortsfeste Steigleitern mit und ohne Rückenschutz. d) Aufgenommen wurde, dass die Anforderungen für ortsfeste Steigleitern, die aus anderen Werkstoffen als Stahl hergestellt werden, sich nicht ändern. e) Wie bisher gilt, dass die Aufstiegshöhe einer einzelnen, senkrechten Steigleiter ohne Bühne (einfacher Leiterlauf) 10 m nicht überschreiten darf. Neu hingegen ist, dass bei einer Steigleiter über 10 m Aufstiegshöhe (versetzen Leiterläufen) der einzelne Leiterlauf 6 m nicht überschreiten darf. f) Neu aufgenommen wurde, dass bereits ab 3 m Absturzhöhe eine ortsfeste Steigleiter mit Absturzsicherung auszurüsten ist. g) Die Anforderungen an ortsfeste Steigleitern mit Seitenholmen wurden modifiziert. Neu aufgenommen wurden Anforderungen an Steigleitern mit Mittelholm, an Ausstiegs- und Einstiegsflächen sowie an Umsteige-, Ruhe- und Zugangsbühnen. h) Zur Feststellung der Übereinstimmung mit den sicherheitstechnischen Anforderungen wurden neu aufgenommen Prüfungen für den Rückenschutz, eine Leiter mit Seitenholmen, eine Leiter mit Mittelholm und für die Verankerungspunkte. i) Hinweise zum Inhalt von Montage- und Betriebsanleitungen wurden neu aufgenommen. j) Die Kennzeichnung der ortsfesten Steigleiter mit Steigschutzeinrichtung (Steigschutz) an Einstiegs- und Ausstiegsstellen wurde neu aufgenommen. k) Der Inhalt wurde redaktionell vollständig überarbeitet.

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