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Norm [AKTUELL]
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Diese Europäische Norm legt die Mindestanforderungen an teilchendichte Chemikalienschutzkleidung fest, die widerstandsfähig gegen die Penetration schwebender fester Teilchen (Schwebstaub) ist (Typ 5). Bei diesen Kleidungsstücken handelt es sich um Ganzkörperschutzkleidung, das heißt eine solche, die den Rumpf, die Arme und die Beine bedeckt, zum Beispiel einteilige Overalls oder zweiteilige Anzüge mit oder ohne Haube oder Sichtscheiben, mit oder ohne Fußschutz. Anforderungen an Bestandteile, wie Hauben, Handschuhe, Stiefel, Sichtscheiben oder Atemschutzgeräte, können in weiteren Europäischen Normen festgelegt sein. Diese Änderung zur Norm bezieht sich auf die verwendeten Materialien, bei denen die Anforderung an die Beständigkeit gegen Entflammung sowie infolgedessen die Kennzeichnung und die Informationen des Herstellers geändert wurden. Die Norm ist eine Prüfnorm und dient der Prüfung von Schutzkleidung gegen feste Partikeln. Diese Norm dient als Grundlage für das Inverkehrbringen von persönlichen Absturzschutzsystemen unter der Richtlinie 89/686/EWG für Persönliche Schutzausrüstung. Hierdurch soll ein einheitliches Sicherheitsniveau festgelegt werden. Mögliche Anwender dieser Norm sind Prüfinstitute, Zertifizierungsstellen und Hersteller. Diese Norm wurde unter einem Mandat erarbeitet, das die Europäische Kommission und die Europäische Freihandelszone dem CEN erteilt haben, und unterstützt grundlegende Anforderungen der EU-Richtlinien. Diese Norm wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 162 "Schutzkleidung einschließlich Hand- und Armschutz und Rettungswesten" erarbeitet, dessen Sekretariat vom DIN gehalten wird. Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 075-05-03 AA "Schutzkleidung gegen Chemikalien und radioaktive Kontamination" im Normenausschuss Persönliche Schutzausrüstung (NPS) im DIN.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN ISO 13982-1:2005-03 .
Gegenüber DIN EN ISO 13982-1:2005-03 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) im Abschnitt 2 wurden normative Verweisungen ergänzt und aktualisiert; b) im Abschnitt 4.1 wurde die Materialanforderung an die Beständigkeit gegen Entflammung gestrichen. Es wurde eine Anforderung mit entsprechender Prüfung für den Fall, dass Widerstand gegen Hitze und Flammen gefordert wird, aufgenommen; c) im Abschnitt 5 wird für den Fall, dass der Widerstand gegen Hitze und Flammen geprüft wurde, die Kennzeichnung ergänzt; d) im Abschnitt 6 wird in den Informationen des Herstellers ein Warrnhinweis zur Entflammbarkeit des Materials ergänzt, der anzugeben ist, wenn der Widerstand gegen Flammen entsprechend der einschlägigen Norm nicht nachgewiesen wurde.