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Norm [AKTUELL]
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Diese Norm konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachte Maschinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Ab dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung als Harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union kann der Hersteller bei ihrer Anwendung davon ausgehen, dass er die von der Norm behandelten Anforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten hat (so genannte Vermutungswirkung). Diese Internationale Norm liefert Prüfverfahren und Bewertungskriterien zur Überprüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) von Erdbaumaschinen, wie in ISO 6165:2012 definiert, und derjenigen Baumaschinen, die in ISO/TR 12603:2010 klassifiziert sind: - Bohr- und Gründungsgeräte; - Maschinen für die Herstellung, den Transport, Verdichtung und die Aufbereitung von Beton und Mörtel; - Straßenbau- und Straßeninstandhaltungsmaschinen, sowie Gerätschaften. Sie behandelt EMV-Anforderungen unter dem Aspekt der funktionalen Sicherheit von Baumaschinen, EUBs und separaten EUBs. Diese Internationale Norm ist nur für Funktionen von Maschinensteuerungssystemen relevant, die die Auslegungsanforderungen gleich oder größer Performance Level b, wie in ISO 13849-1:2015 definiert, erfüllen. Elektrische oder elektronische Komponenten oder separate EUBs, die unter den Beschränkungen des Performance Level b, wie zuvor genannt anwendbar, zum Einbau in Baumaschinen bestimmt sind, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Internationalen Norm. Folgende elektromagnetische Störphänomene werden betrachtet: - gestrahltes elektromagnetisches Feld von äußeren Quellen mit verschiedenen Feldstärken und Frequenzen; - gestrahltes elektromagnetisches Feld von bordeigenen Quellen (Antenne innen/außen) mit verschiedenen Feldstärken und Frequenzen; - elektrostatische Entladung; - leitungsgeführte und eingekoppelte elektrische Störungen. Baumaschinen können mit internen Gleich- und Wechselspannungsbordnetzen ausgestattet sein. Maschinen, die für den Anschluss an eine öffentliche Stromversorgung vorgesehen sind, sind vom Anwendungsbereich genauso ausgenommen wie Maschinen für militärische Anwendungen. Versorgungsnetzgespeiste Maschinen sind mit der IEC 61000-Reihe abgedeckt. Diese Norm beinhaltet die Deutsche Fassung der vom Technischen Komitee ISO/TC 127 "Earth-moving machinery" in Zusammenarbeit mit dem Technischen Komitee CEN/TC 151 "Bau- und Baustoffmaschinen - Sicherheit" im Europäischen Komitee für Normung (CEN) ausgearbeiteten EN ISO 13766-2:2018. Gegenüber DIN EN 13309:2010-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Abschnitt 1 "Anwendungsbereich": Aktualisierung des Anwendungsbereichs, Verweis auf Teil 2 der DIN EN ISO 13766 für die Anforderungen an sicherheitsrelevante Funktionen; b) Abschnitt 2 "Normative Verweisungen": Aktualisierung der normativen Verweisungen - dies hat zur Folge, dass im Abschnitt für die leitungsgebundene Störfestigkeit die Benennung der Funktionszustände aktualisiert werden musste, sowie die normativen Verweise zu den Einzelpulsen; c) Abschnitt 3 "Begriffe": Korrektur des Abschnitts "Begriffe". Die nationalen Interessen bei der Erarbeitung wurden vom Ausschuss NA 060-13-01 AA "Erdbaumaschinen/Straßenbaumaschinen" im Fachbereich "Bau- und Baustoffmaschinen" des DIN-Normenausschusses Maschinenbau (NAM) wahrgenommen. Vertreter der Hersteller und Anwender von Erd- und Straßenbaumaschinen sowie der Berufsgenossenschaften waren an der Erarbeitung beteiligt.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 13309:2010-12 .
Gegenüber DIN EN 13309:2010-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Abschnitt 1 "Anwendungsbereich": Aktualisierung des Anwendungsbereichs, Verweis auf Teil 2 der DIN EN ISO 13766 für die Anforderungen an sicherheitsrelevante Funktionen; b) Abschnitt 2 "Normative Verweisungen": Aktualisierung der normativen Verweisungen - dies hat zur Folge, dass im Abschnitt für die leitungsgebundene Störfestigkeit die Benennung der Funktionszustände aktualisiert werden musste, sowie die normativen Verweise zu den Einzelpulsen; c) Abschnitt 3 "Begriffe": Korrektur des Abschnitts "Begriffe".