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Norm [AKTUELL]
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Dieses Dokument legt Prüfbedingungen für die Verwendung bei der Erstellung einer für den betreffenden Werkstoff bei Umgebungstemperatur geltenden Grenzformänderungskurve (FLC) unter Verwendung von linearen Formänderungsverläufen fest. Der betrachtete Werkstoff ist eben, metallisch und hat eine Dicke von 0,3 mm bis 4 mm.
Dieses Dokument (EN ISO 12004-2:2021) wurde vom Technischen Komitee ISO/TC 164 "Mechanical testing of metals" in Zusammenarbeit mit dem Technischen Komitee CEN/TC 459/SC 1 "Prüfverfahren für Stahl (andere als chemische Analysen)" erarbeitet, dessen Sekretariat vom AFNOR gehalten wird. Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 062-01-42 AA "Zug und Duktilitätsprüfung für Metalle" im DIN-Normungsausschuss Materialprüfung (NMP).
Dieses Dokument ersetzt DIN EN ISO 12004-2:2009-02 .
Gegenüber DIN EN ISO 12004-2:2009-02 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Der Titel wurde geändert und besteht nun aus drei Elementen. b) Abschnitt 2 und Abschnitt 3 wurden aus der vorherigen Ausgabe hinzugefügt, und die nachfolgenden Abschnitte wurden neu nummeriert. c) Die Beschreibungen, wann ISO 12004-1 oder ISO 12004-2 (dieses Dokument) anzuwenden ist, wurden in der Einleitung überarbeitet. d) Zulässigkeiten und Anforderungen in 6.1.3, 6.1.5, 6.2.2, 6.2.3, 6.3.2, 6.3.3.3, 6.3.4.3, 7.2.2 und 7.2.3 wurden präzisiert. e) In 6.3.1 wurde der Bereich der Stempelgeschwindigkeit erweitert und die Zulässigkeit für Ausnahmen bei Aluminiumlegierungen sowie bei Stahl hinzugefügt. f) Eine Präzisierung wurde hinzugefügt, die das Nakajima-Verfahren zulässt, obwohl bekannt ist, dass es nichtlinearen Formänderungsverläufen (6.3.3.1) hat. In 6.3.3.3 wurde eine Präzisierung hinzugefügt, warum das Versagen in der Nähe des Scheitelpunkts der Halbkugel erforderlich ist. In 6.3.3.3 wurden die Anforderungen an die "Gültigkeit der Prüfung" bei der Nakajima-Prüfung ausdrücklich in einem ähnlichen Format angegeben wie bei der Marciniak-Prüfung in 6.3.4.4. In 6.3.3.3 und 6.3.4.4 wurde eine Aussage bezüglich der Zurückweisung von Proben, die die anwendbaren Prüfanforderungen nicht erfüllen, hinzugefügt. g) Der Abschnitt "Messgerät" (4.3.5 in der vorherigen Ausgabe) wurde gestrichen, da es sich um eine Wiederholung des Abschnitts "Messgerät" in 6.3.2 handelt, jedoch eine andere Genauigkeitsanforderung bestand. Die geforderte Genauigkeit wird jetzt wie ursprünglich in 6.3.2 beschrieben angezeigt. h) Die Anforderung an den zweiten Ableitungsbereich wurde in 7.2.3(c) präzisiert und die Anforderungen in den Legenden der Bilder 8 und 9 wurden so geändert, dass sie mit 7.2.3(c) übereinstimmen. i) Die Zulässigkeit der Verwendung anderer Messverfahren wurde von 7.2.1 in 7.1 verschoben und präzisiert. j) Die Aussage zum „zeitabhängigen Verfahren“ wurde aus 7.1 gestrichen, aber jetzt erscheint in Abschnitt 5 eine Aussage, die die Anwendung anderer Verfahren einschließlich sowohl des „zeitabhängigen Verfahrens“ als auch der „zeit- und positionsabhängigen Verfahren“ zulässt. k) In 7.2.2 wurde das Verfahren zum Auswählen der Abschnittslinienpositionen, basierend auf der Rissposition, präzisiert und die Zulässigkeit der Verwendung der Position der maximalen Dehnung unter der Bedingung, dass die Anforderungen an die Gültigkeit der Prüfung erfüllt sind, wurde hinzugefügt. l) Die Verwendung des Verfahrens in 7.2.3 für die Extraktion der „Glockenkurve“ zur Verwendung bei der Auswertung der Abschnittslinien mit dem positionsabhängigen Verfahren ist nun gefordert und nicht mehr nur empfohlen. Dies scheint der ursprünglichen Absicht in diesem Zusammenhang zu entsprechen. m) In Anhang A ist das Verfahren nun gefordert und nicht mehr nur vorgeschlagen. Anhang C wurde präzisiert, um zu zeigen, dass das Verfahren gefordert ist. Dem Text von Anhang D wurde eine Präzisierung hinzugefügt und seine Verwendung ist ausdrücklich zulässig. In Anhang F wurde hinzugefügt, dass die Durchführung einer Regression mit Hilfe von firmen- oder prüfstellenintern geltenden Funktionen (en: in-house functions) ausdrücklich zulässig ist, und die Anforderung, dass die Funktion im Prüfbericht anzugeben ist, wurde hinzugefügt. n) Im gesamten Dokument wurden redaktionelle Änderungen und Klarstellungen vorgenommen.