Montag bis Freitag von 08:00 bis 15:00 Uhr
Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
Produktinformationen auf dieser Seite:
Schnelle Zustellung per Download oder Versand
Jederzeit verschlüsselte Datenübertragung
Die DIN EN ISO 11439 legt Mindestanforderungen an wiederbefüllbare Gasflaschen in Leichtbauweise fest. Diese Flaschen sind ausschließlich für die fahrzeuginterne Speicherung von unter hohem Druck verdichtetem Erdgas als Treibstoff für Kraftfahrzeuge, in denen sie befestigt sind, bestimmt. Die Betriebsbedingungen berücksichtigen keine äußeren Belastungen, die als Folge von Fahrzeugzusammenstößen und so weiter auftreten können. Diese Internationale Norm gilt für Flaschen einer beliebigen Konstruktion aus nahtlosem Stahl, nahtlosen Aluminiumlegierungen oder nichtmetallischen Werkstoffen, die nach beliebiger(m) Auslegung oder Herstellungsverfahren gefertigt sind, die für die festgelegten Betriebsbedingungen geeignet ist. Diese Internationale Norm gilt nicht für Flaschen aus Edelstahl. Obwohl diese Norm einen Betriebsdruck von 200 bar als Bezugsdruck verwendet, können andere Betriebsdrücke verwendet werden. Die von dieser Internationalen Norm erfassten Flaschen werden als Typ-1-, Typ-2-, Typ-3- und Typ-4-Flaschen bezeichnet. Die Norm ersetzt die Vorgängerfassung DIN EN ISO 11439:2001-06. Für diese Norm ist der NA 016-00-03 AA "Druckgasflaschen und Ausrüstung" im Normenausschuss Druckgasanlagen (NDG) zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN ISO 11439:2001-06 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN ISO 11439:2022-03 .
Gegenüber DIN EN ISO 11439:2001-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Überarbeitung der Begriffe in Abschnitt 3; b) Überarbeitung von Abschnitt 4.1 "Betriebsbedingungen"; c) Anpassung des Temperaturbereich in 4.4 an die europäische Regelung ECE R110; d) Umstrukturierung und Überarbeitung der Losprüfungen (7.6, 8.6 und 9.6) und Aufnahme der Schwefel-Spannungsrissprüfung als Losprüfung; e) Festlegungen zu Fasern und Harzen bei Konstruktionsänderungen in 7.5.3, 8.5.3 und 9.5.3 ergänzt; f) Anpassung der Beschreibung der Schwefel-Spannungsrissprüfung in A.3; g) Ergänzung der Brandprüfung in A.15.5 um Festlegungen für den Fall, dass die Temperatur von 590 °C nicht erreicht wird, aber die Flasche dennoch abbläst; h) Die Lastwechselzahlen bei der Stoßprüfung in A.20 wurden in Relation zur Betriebslebensdauer gesetzt; i) Aufnahme einer alternativen Durchführung für die Erdgas-Lastwechselprüfung in A.27; j) Überarbeitung von Anhang B zu Ultraschalluntersuchungen; k) vormaliger Anhang C gestrichen; l) neuer informativer Anhang E zu Standardbetriebsdrücken hinzugefügt; m) Verlängerung der Prüffrist in G.7 auf 48 Monate; n) editorielle Änderungen und Anpassung an die geltenden Gestaltungsregeln.