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Norm [AKTUELL]
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Dieser Teil von IEC 62271 gilt für dreiphasige Wechselstrom-Leistungsschalter, die für Innenraum- und Freiluftaufstellung sowie für den Betrieb in Netzen mit Frequenzen von 50 Hz und/oder 60 Hz und Spannungen über 1000 V gebaut sind. Dieses Dokument enthält nur direkte Prüfverfahren für Ein- und Ausschaltprüfungen. Bezüglich synthetischer Prüfverfahren siehe IEC 62271-101. In einem direkten Prüfverfahren wird während der Ein- und Ausschaltprüfungen eine einzige Quelle für die Versorgung mit Spannung und Strom verwendet. Dieser Teil von IEC 62271 gilt nicht für Folgendes: – Leistungsschalter mit Einschaltantrieb für die abhängige Handbetätigung; – Leistungsschalter für Triebfahrzeuge der elektrischen Zugförderung; diese sind durch IEC 60077 (alle Teile) abgedeckt; – Generator-Leistungsschalter, die zwischen dem Generator und dem Blocktransformator eingesetzt werden; diese sind durch IEC 62271-37-013 abgedeckt; – selbstauslösende Leistungsschalter mit Auslösevorrichtungen, die während der Prüfung nicht blockiert werden können. Prüfungen an automatischen Netz-Wiedereinschaltern werden in IEC 62271-111 behandelt; – Prüfungen zum Nachweis des Verhaltens unter außergewöhnlichen Bedingungen, die in diesem Dokument nicht beschrieben werden, unterliegen einer Vereinbarung zwischen Hersteller und Betreiber. Solche außergewöhnlichen Bedingungen sind zum Beispiel Fälle, in denen die Spannung höher als die Bemessungsspannung des Leistungsschalters ist, wie es bei Lastabwurf bei langen Freileitungen oder Kabeln vorkommen kann.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 62271-100:2018-04; VDE 0671-100:2018-04 .
Dieser Artikel wurde berichtigt durch: DIN EN IEC 62271-100 Berichtigung 1:2024-05; VDE 0671-100 Berichtigung 1:2024-05 .
Gegenüber DIN EN 62271-100 (VDE 0671-100):2018-04 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) das Dokument wurde entsprechend IEC 62271-1:2017 aktualisiert; b) Änderung 1 und Änderung 2 wurden aufgenommen; c) die Definitionen wurden aktualisiert, nicht verwendete Begriffe wurden gestrichen; d) der Aufbau der Unterabschnitte 7.102 bis 7.108 wurde geändert.