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Norm [AKTUELL]
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Diese Norm enthält den Text der Änderung A1 zur IEC 60335-2-87:2018. Die dritte Ausgabe ist eine technische Überarbeitung. Unter anderem wurde das Warnzeichen ISO 7010-W012 „Warnung: Elektrizität“ aufgenommen (Unterabschnitte 7.1, 7.6, 7.12 und 7.14). Die Verweisung auf IEC 60068-2-32 wurde durch die Verweisung auf IEC 60068-2-31 ersetzt (Unterabschnitt 21.1). Die Anforderungen für batteriebetriebene Betäubungsgeräte wurden in den Anhang S „Batteriebetriebene Geräte, die von nicht wiederaufladbaren oder nicht im Gerät wiederaufgeladenen Batterien versorgt werden“ verschoben (Unterabschnitte 5.8.1, 7.1, 7.8, 7.12, 11.5, 16, 22.102, 25.5, 25.7, 25.20, 25.23, 25.101 und 26.5). Diese Norm behandelt die Sicherheit elektrischer Tierbetäubungsgeräte, deren Bemessungsspannung nicht mehr als 250 V für Einphasengeräte und 480 V für andere Geräte beträgt. Batteriebetriebene Geräte und andere mit Gleichstrom betriebene Geräte fallen in den Anwendungsbereich dieser Norm. Geräte mit dualer Versorgung, die entweder netzversorgt oder batteriebetrieben sind, werden als batteriebetriebene Geräte angesehen, wenn sie im Batteriebetrieb verwendet werden. Die Norm gilt auch - für elektrische Tierbetäubungsgeräte, - für den industriellen oder gewerblichen Gebrauch, - zur Verwendung in der Landwirtschaft oder - zur Verwendung an Orten, an denen sie eine Gefahrenquelle für die Öffentlichkeit darstellen könnten. Die Norm erfasst manuelle, halbautomatische und automatische elektrische Tierbetäubungsgeräte.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN IEC 60335-2-87:2021-03; VDE 0700-87:2021-03 .
Gegenüber DIN EN IEC 60335-2-87 (VDE 0700-87):2021-03 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Diese Norm enthält den Text der Änderung A1 zur IEC 60335-2-87:2018. Die dritte Ausgabe ist eine technische Überarbeitung. b) Unter anderem wurde das Warnzeichen ISO 7010-W012 „Warnung: Elektrizität“ aufgenommen (Unterabschnitte 7.1, 7.6, 7.12 und 7.14). c) Die Verweisung auf IEC 60068-2-32 wurde durch die Verweisung auf IEC 60068-2-31 ersetzt (Unterabschnitt 21.1). d) Die Anforderungen für batteriebetriebene Betäubungsgeräte wurden in den Anhang S „Batteriebetriebene Geräte, die von nicht wiederaufladbaren oder nicht im Gerät wiederaufgeladenen Batterien versorgt werden“ verschoben (Unterabschnitte 5.8.1, 7.1, 7.8, 7.12, 11.5, 16, 22.102, 25.5, 25.7, 25.20, 25.23, 25.101 und 26.5).