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Diese Norm behandelt die Sicherheit elektrischer Geräte zur Behandlung von Haut oder Haar von Personen oder Tieren für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke, deren Bemessungsspannung nicht mehr als 250 V beträgt. Diese Norm erkennt das international akzeptierte Niveau des Schutzes gegen Gefahren wie zum Beispiel solche elektrischer, mechanischer und thermischer Art sowie Brand- und Strahlungsgefahren von elektrischen Geräten an, die sachgemäß unter Berücksichtigung der Gebrauchsanweisungen betrieben werden. Sie deckt auch ungewöhnliche Situationen ab, mit denen gleichwohl in der Praxis zu rechnen ist, und berücksichtigt die Art und Weise, in der elektromagnetische Phänomene den sicheren Betrieb von Geräten beeinflussen können. Diese Norm gilt nicht für Rasiergeräte und Haarschneidemaschinen. Typische Anwendungsbeispiele sind Frisierkämme, Frisierstäbe und Haarglätter.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 60335-2-23:2015-06; VDE 0700-23:2015-06 .
Gegenüber DIN EN 60335-2-23 (VDE 0700-23):2015-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Haarglätter wurden zur Liste von Beispielen für durch diese Norm abgedeckte Geräte hinzugefügt; b) 7.12 wurde abgeändert, um auf Geräte anwendbar zu sein, und nicht nur auf Haartrockner; c) in 7.12 wurden neue Anweisungen für Haarglätter und Lockenstäbe hinzugefügt; d) befestigte Haartrockner und befestigte Händetrockner wurden vom alternativen Format für Anweisungen ausgenommen; e) Oberflächen von abnehmbaren Lockenwicklern wurden von der Anforderung an die Temperaturerhöhung in 11.8 ausgeschlossen; f) in 19.7 wurde verdeutlicht, dass nach der Prüfung keine Flammen aus dem Gerät austreten dürfen; g) in 21.101 wurden das Prüfverfahren und Übereinstimmungskriterien näher erklärt; h) in 22.13 wurde eine Anforderung hinzugefügt, um Handgriffe an Lockenstäben und Haarglättern voneinander abzugrenzen; i) in 22.103, wurde eine Anforderung zum Schutz gegen das Einsaugen von Haaren in den Lufteintritt eines Haartrockners hinzugefügt; j) 24.101 wurde überarbeitet, um darauf zu verweisen, dass Schutzeinrichtungen nicht selbsttätig rückstellend sein dürfen; k) in 19.7, 22.32 und 25.14 wurden Anmerkungen überarbeitet und in normativen Text umgewandelt.
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